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Mit Urteil vom 02.04.2012 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) der Halterin eines Miniatur Bullterriers Recht gegeben, welche sich gegen die Heranziehung zur sog. Kampfhundesteuer für die Haltung ihres Hundes gewehrt hat, obschon nach der Satzungsregelung „nur“ der Bullterrier der erhöhten Steuer unterfällt.
Das Verwaltungsgericht ist insofern der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass es sich eben nicht um ein und dieselbe Rasse handelt, sondern Bullterrier und Miniatur Bullterrier eigenständige Rassen sind. Der Miniatur Bullterrier werde zu den kleinen Hunderassen gerechnet und entspräche nicht dem herkömmlichen Bild und dem handelsüblichen Begriff des Bullterriers. Außerdem würden die Zuchtverbände seit Jahren davon ausgehen, dass es sich um zwei Rassen handele, so dass es nicht mehr darauf ankomme, dass der Miniatur Bullterrier seit dem 23.12.2011 einen eigenen F.C.I.-Standard erhalten habe.

Außerdem sei der (reinrassige) Miniatur Bullterrier auch kein Bullterrier-Mischling im Sinne der Satzung der Beklagten.

Der Steuerbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wurde daher aufgehoben, soweit die Klägerin über die normale Steuer hinausgehende Beträge zahlen mußte.

Das Urteil ist (Stand: 10.04.2012) noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Gemeinde kann beantragen, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.