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   Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.    

   Im Rahmen der Rechtsbereinigung (Rechtsbereinigungsgesetz im Zuständigkeitsbereich des BMVEL vom 13. April 2006, veröffentlicht in Nr. 18 BGBl. I S. 855, verkündet am 24. April verkündet, tritt ab dem 25. April 2006 in Kraft) und hierauf basierend, dem "Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften", wurde u.a. die Aufhebung des § 11 Tierschutz-Hundeverordnung sowie die Änderung des § 11b Tierschutzgesetz vollzogen.


Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes

(...)

3. § 11b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder erblich 
    bedingte Aggressionssteigerungen“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderungen,
    Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen“
    durch die Wörter „Veränderungen und Verhaltensstörungen“
    ersetzt.


Hintergrundinformationen hierzu auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz >>

   Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes) 

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /* (Canis lupus */ f. familiaris).

   Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes in der Bundesrepublik
(PDF-Dokument 2,15 MB)