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   Gemäß Art. 17 unseres Grundgesetzes hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Da effektiver Rechtsschutz - der in unserem Grundgesetz vor allem in Art. 19 Abs. 4 GG verbrieft ist - im wesentlichen vor den Gerichten stattfindet, haben Petitionen vor allem den Sinn, auf die politische Willensbildung in den jeweiligen Landtagen bzw. im Bundestag Einfluß zu nehmen. Die Petition bietet daher jedermann die Möglichkeit, ohne nennenswerte - bis auf die Schriftform - formale Zwänge seine Belange vorzutragen.


   Ihr Team von Hund und Halter e.V.


...Nach der öffentlich bekundeten Überzeugung des HMdI bin ich einer „…dieser sowohl besonders aggressiven als auch überdurchschnittlich ängstlichen Hundehalter, die dazu neigen, sich Hunde einer Rasse anzuschaffen…, nicht zuletzt um damit eigene physische und psychische Defekte zu kompensieren.“ (Drucksache 15/2521 vom 29.10.2001, Antwort des Innenministers Bouffier auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Evelyn Schönhut-Keil vom 23.01.2001).

   Eine Kommentierung dieser Aussage ist überflüssig, nicht aber die Forderung, nach fünf Jahren Diskriminierung und Ungleichbehandlung endlich der höchstrichterlich auferlegten Verpflichtung zur Korrektur nachzukommen und die Rasseliste bzw. die Hunde-VO den neuen Erkenntnissen anzupassen... (Mehr dazu - PDF-Dok. 144 KB >>)

...Die in den §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen, denen in Nordrhein-Westfalen zunächst durch die – was die Anzahl der Rassen anbelangt – noch viel weitergehende Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) eine erhöhte Gefährlichkeit zuge-schrieben wird, sind nach aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Untersuchungen in keinster Art und Weise gefährlicher als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und ver-gleichbaren Gewichts.

   Der dem LHundG NRW zugrundeliegende, rassebezogene Ansatz ist vielmehr obsolet.

  Zahlreiche aktuelle wissenschaftliche Arbeiten, u.a. solche aus dem international anerkann-ten und renommierten Institut für Tierschutz und Verhalten der Tierärztlichen Hochschule Hannover belegen dies eindrucksvoll. Wir sind auf Anforderung gern bereit, diese Schriften aus den Jahren 2002 – 2004 dem Petitionsausschuß zur Verfügung zu stellen... (Mehr dazu - PDF-Dok. 86 KB >>)

Der Landtag wolle beschließen: § 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes NRW vom 18.12.2002 sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.

...Den o. g. Gerichtsentscheidungen, den z. Z. in den verschiedenen Bundesländern bestehenden rassespezifischen Hundeverordnungen sowie den geplanten Gesetzesänderungen stehen erhebliche rechtliche Bedenken entgegen. Weder das Qualzuchtgutachten des Bundeslandwirtschaftministeriums und die Entscheidungen der o. g. Gerichte, noch die „Erfolge“ und Erfahrungen der bayrischen Ordnungsbehörden können die Notwendigkeit rassespezifischer Gefahrenabwehrmaßnahmen und Gesetze begründen. Rassespezifische Hunderegelungen sind absolut nicht dazu geeignet um die Gefahren zu reduzieren, die durch menschliches Fehlverhalten und Versagen verursacht werden.

   Das Töten, die Ausrottung unschuldiger Tiere sowie die ordnungsrechtliche und gesetzliche Diffamierung integrer Bürger sind weder durch die Entgleisungen krimineller und/oder gewaltbereiter Chaoten, noch durch die fehlende Handlungsbereitschaft der zuständigen Ordnungsbehörden rechtlich und moralisch zu rechtfertigen... (Mehr dazu - PDF-Dok. KB >>)