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   Das Amtsgericht Bremen (Az.: 7 C 240/05) hat entschieden, dass Hund und Katz unter Umständen auch dann in einer Mietwohnung gehalten werden können, wenn die Genehmigung des Vermieters nicht vorliegt. Wie cecu.de berichtet, hat das Amtsgericht das für den Fall entschieden, dass der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthalte oder diese aber unwirksam sei.

   Im konkreten Fall hatte ein Mieter geklagt. Er hielt in seiner Wohnung einen großen und einen kleinen Hund sowie eine Katze. Der Mietvertrag sah für die Tierhaltung ausdrücklich die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters vor. Der Mann sah dies nicht ein und klagte.

   Die Richter gaben ihm Recht. Sie erkannten die Klausel als unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Grundsätzlich dürften Kleintiere immer in der Mietwohnung gehalten werden. Ohne eine wirksame Klausel dürften auch Hunde und Katzen in einer Mietwohnung gehalten werden, weil dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zähle. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion haben die Richter nicht vorgenommen.

   Quelle: http://www.jurablogs.com/de/ag-bremen-urteil-zu-hund-und-katze-in-der-mietwohnung


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Tiere ohne Genehmigung halten?

   Auch das Halten von Hund oder Katze kann in einer Mietwohnung unter Umständen ohne Genehmigung des Vermieters erlaubt sein. Das gilt zumindest dann, wenn der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthält oder diese unwirksam ist, erläutert der Deutsche Mieterbund und verweist auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts Bremen. Die vorherige ausdrückliche Genehmigung ist demnach nicht erforderlich, wenn die Klausel im Mietvertrag zu weit geht.

   In dem Fall wurden in einer Mietwohnung eine Katze, ein kleinerer Hund und ein größerer Hund gehalten. Der Mietvertrag forderte für die Tierhaltung eine ausdrückliche Genehmigung. Diese Klausel stufte das Gericht als unwirksam ein, denn nicht jede Tierhaltung müsse genehmigt werden - Kleintiere seien zum Beispiel immer erlaubt. Ohne eine wirksame Regelung im Mietvertrag gelte demnach der allgemein gültige Grundsatz: Das Halten von Hunden und Katzen bedarf keiner Genehmigung des Vermieters.

   Dennoch mussten die beiden Hunde in dem Fall aus der Wohnung entfernt werden. Denn das Recht, Tiere in der Wohnung halten zu dürfen, wird beschränkt durch die Pflicht, den Hausfrieden zu wahren.

   Tiere müssen also so gehalten werden, dass für die Nachbarn keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen auftreten. Lautstarkes Hundegebell, das auch nachts vorkommt und zum Teil länger als eine Stunde andauert, muss von den Nachbarn nicht hingenommen werden. dpa

   Amtsgericht Bremen, Az: 7 C 240/05.

   Quelle: Wiesbadener Kurier, 19.05.2007



Generelles Tierverbot ist unwirksam

   Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter sich die generelle Zustimmung zur Tierhaltung vorbehält, ist unwirksam. Die Haltung von Hunden oder Katzen sei lediglich separat auszuschließen, urteilte das Amtsgericht Bremen. Werde auf Grund einer unwirksamen Klausel aber ein Hund gehalten, der durch sein Bellen Nachbarn störe, könne dies zum Verbot führen. (BLZ)

   Aktenzeichen: 7 C 240/05

   Quelle: Berliner Zeitung, 12.05.2007