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   Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 EUR erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte.

 

   Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.

   In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 EUR vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 EUR unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 EUR vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen.

   Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte. Ohne solche die Schuld erschwerenden Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 EUR herabgesetzt. Der Beschluss vom 14.12.2006 (Az.: IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV) ist rechtskräftig.

   Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 09.01.2007