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Mit Berufungsurteil vom 09.04.2008 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ebenso wie die vom Kläger angegriffenen Gebührenbescheide aus März 2003, welche für Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang erlassen worden waren, aufgehoben.

Denn zur Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide sei § 11 Abs. 1 S. 1 des Gebührengesetzes NRW zu berücksichtigen. Danach entstehe die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag erforderlich sei, dem Grunde nach mit Stellung des Antrags; für die Höhe der Gebühr sei die Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Daher habe die Behörde die Gebühr für die Verhaltensprüfung nicht auf Tarifstelle 18a. 1.7 des AGT zur AVerwGebO NRW stützen können; denn diese Tarifstelle bezog sich zum Zeitpunkt der Verhaltensprüfung nach auf die „alte“ Landeshundeverordnung, die es im März 2003 gar nicht mehr gab, da diese zum 01.01.2003 durch das LHundG NRW ersetzt worden war. Ferner konnte die Behörde – und dies ist das eigentlich bedeutsame an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts – die Gebührenerhebung auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT stützen. Diese Tarifstelle regelt die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen. Dieser sog. Auffangtatbestand müsse nun nach Auffassung des 9. Senats einschränkend dahingehend ausgelegt werden, daß auf Grundlage dieser Tarifstelle allenfalls solche Fallgestaltungen zu erfassen seien, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer (bzw. „bestimmter“) geregelt werden konnten. Davon konnte vorliegend keine Rede sein, da der Gesetzgeber, der das LHundG NRW zum 01.01.2003 in Kraft setzte, es im Gesetzgebungsverfahren in der Hand gehabt hätte, rechtzeitig auch die einschlägigen Tarifstellen zu ändern, damit nicht auf den Auffangtatbestand zurückgegriffen werden mußte. Die Auswirkungen dieser (Stand heute: 24.04.2008) noch nicht rechtskräftigen Entscheidung sind noch nicht absehbar. Zwar ist aktuell der Tarif für „Hundeangelegenheiten“ dem LHundG NRW angepaßt. Aber viele Behörden, insbesondere Veterinärämter, greifen oftmals in anderen Rechtsbereichen auf den Auffangtatbestand der Tarifstelle 30.5 zurück. In Anbetracht der nunmehrigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dürfte diese Vorgehensweise im Einzelfall durchaus angreifbar sein. Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008 (Az.: 9 A 111/05)