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Von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt wurden am 16.02.2011 – rückwirkend zum 01.01.2011 – die Verwaltungsvorschriften zur PolVOgH (VwVgH) geändert; die „alte“ VwVgH vom 15.03.2003 ist zum 31.12.2010 ausgelaufen.
Wer allerdings meint, es hätte sich etwas Grundlegendes geändert oder erneuert – wohlge-merkt: nicht die PolVOgH selbst wurde modifiziert, sondern nur die Verwaltungsvorschriften, also die Ausführungsbestimmungen für die Behörden – geht fehl. Allerdings wurden an der ein- oder anderen Stelle durchaus für betroffene Hundehalter erleichternde Regelungen getroffen. Auszugsweise sollen hier einige dieser Erleichterungen und Verbesserungen kurz (zusammengefaßt und daher nur grob) dargestellt werden:

  • eigentlich örtlich nicht zuständige Prüfungskommissionen dürfen die Verhaltensprüfung im Auftrag der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde und den betroffenen Kreispolizei-behörden durchführen;

  • Hunde, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 Pol-VOgH nicht bestanden haben, können jedoch zur Prüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.
Gleiches gilt für Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als „Kampfhunde“ eingestuft wurden;

  • bei Hunden aus anderen Bundesländern, die dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg verbleiben sollen, kann die Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft bereits vorliegt, sofern die Kriterien des anderen Bundeslandes mit denjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind;

  • bei im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hunden (§ 2 PolVOgH) kann der Halter unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, daß bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist;

  • das bislang extrem restriktiv ausgelegte Merkmal des berechtigten Interesses für diejenigen Fälle, in denen etwa sog. Kampfhunde durch die Verhaltensprüfung gefallen sind und daher die Halter einer Erlaubnis nach § 3 PolVOgH bedurften (die de facto nicht erteilt wurde), kann nunmehr im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn der „Kampfhund“ aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weitervermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen (des § 3 PolVOgH) gegeben sind.

Wer genauere Informationen benötigt: Über den nachstehenden Link kann die vollständige neue Verwaltungsvorschrift abgerufen werden. Die Änderungen stehen direkt am Anfang.

www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/oam/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVBW-VVBW000007892%3Ajuris-v00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.