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Mit am 16.06.2015 ausgefertigtem Urteil hat das Verwaltungsgericht Halle (Az.: 1 A 51/13 HAL) der Klage des Halters eines Miniatur Bullterriers stattgegeben, der sich gegen einen behördlich verfügten Maulkorb- und Leinenzwang für seinen Hund zur Wehr gesetzt hatte.

Das Verwaltungsgericht führte klar aus, daß das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bereits überzeugend dargelegt habe, daß Standard und Miniatur Bullterrier zwei eigenständige Rassen seien (so etwa in dem Beschluß vom 14.10.2013 – Az.: 3 M 229/13). Es sei auch unschädlich, daß der Hund des Klägers 2,3 cm größer als die im F.C.I.-Standard vorgesehene Sollgrenze für Miniatur Bullterrier sei, da die gerichtlich bestellte Sachverständige unter Berücksichtigung des gesamten Erscheinungsbildes des Hundes zu dem Ergebnis gekommen sei, daß es sich bei dem Hund um einen Miniatur und nicht um einen Standard Bullterrier handele. Daß das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren zunächst nur auf die Größe abgestellt und Hunde ab 35,5 cm als Standard Bullterrier eingestuft habe ändere daran nichts, da im Hauptsacheverfahren nicht nur summarisch zu prüfen sei, sondern eben auch Gutachten eingeholt würden und zu berücksichtigen seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern es kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender