In diesem Kapitel finden Sie interessante Urteile, die sich mit tierschutzrelevanten Bedingungen, Handlungen und Fragen in Sachen Hundehaltung befassen.
Es wünscht Ihnen einen interessante Unterhaltung
Ihr Team von Hund und Halter e.V.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die nachstehenden vorinstanzlichen Entscheidungen - Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
23.02.2006 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. (Mehr dazu >>)
Und wieder eine erfreuliche Neuigkeit in Sachen Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung - Urteil des OVG Münster bestätigt Tierschützer
15.10.2004
Trotz umfangreicher Anstrengungen, wie z.B. die Spendensammelaktion einiger Verfechter des Einsatzes derartiger Hilfsmittel, wurde die Berufung des "Herrn" B.B. vom 20. Senat des OVG Münster zurückgewiesen. (Das Urteil als PDF-Dokument - 128 KB >>)
Erfreuliches Urteil in Sachen Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung
19.06.2003
Von der sanften Art des "Pferdeflüsterers" mit Tieren umzugehen, hält der Kläger nichts. Hunde dagegen mit Hilfe von Elektroreizgeräten zu erziehen - das entsprach schon eher seinen Methoden. Nach dem Musterurteil ist der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Erziehung oder Steuerung von Hunden generell untersagt. Das gelte ausnahmslos, so die Richter, also auch wenn der Erzieher hohe Sachkunde nachweise. (Mehr dazu >>)
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht entgegen.
Wer gewerbsmäßig Hunde züchten will oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dieses ist so im § 11 des Tierschutzgesetzes geregelt. Das Merkmal der Gewerbmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handelns im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.