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Tierschutz in Sachen Hund - Interessenvertretung und Beratung für Hundehalter
Recht - Bundesrecht - Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
 
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde *)

   Vom 12. April 2001

   Der Bundetag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

   Artikel 1
   Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)     (Zum Gesetz >>)




Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfG)

   Vom 3. April 2002
   (Fundstelle: BGBl I 2002, 1248)

   HundVerbrEinfVO Eingangsformel
   Auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung:     (Zur Verordnung >>)




Hund und Halter e.V.
www.hund-und-halter.de



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"Zeige ihnen einen roten Kometenschweif, jage ihnen eine dumpfe Angst ein, und sie werden aus ihren Häusern laufen und sich die Beine brechen. Aber sage ihnen einen vernünftigen Satz und beweise ihn mit sieben Gründen, und sie werden dich einfach auslachen."

Bertold Brecht


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