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Tierschutz in Sachen Hund - Interessenvertretung und Beratung für Hundehalter
Recht - Bundesrecht - Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundVO)
 



Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundVO) und mit ihr verwandte Informationen


Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundVO)

   § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /* (Canis lupus */ f. familiaris).
 (Zur Verordnung >>)




§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben.

   06.05.2006

   (Mehr dazu >>)



Das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland (TierSchG)

   Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.     (Zum Gesetz >>)




Hund und Halter e.V.
www.hund-und-halter.de



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"Zeige ihnen einen roten Kometenschweif, jage ihnen eine dumpfe Angst ein, und sie werden aus ihren Häusern laufen und sich die Beine brechen. Aber sage ihnen einen vernünftigen Satz und beweise ihn mit sieben Gründen, und sie werden dich einfach auslachen."

Bertold Brecht


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