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Mit Beschluß vom 05.07.2013 (1 B 246/13 HAL) hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Halle, das bislang (Beschluß vom 25.01.2011 - 3 B 907/10 HAL) die Auffassung vertreten hatte, daß Miniatur und Standard Bullterrier eine Rasse seien, erklärt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Vielmehr hat es (wenngleich in einem Eilverfahren) festgestellt, daß der Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 GefHuG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG ist. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die F.C.I. den eigenen Standard (Nr. 359) für den Miniatur Bullterrier erst veröffentlicht hatte, nachdem das GefHuG LSA schon in Kraft getreten war. Dann müsse der Gesetzgeber seine Regelungen eben anpassen und die Rasseliste erweitern, wenn er denn den Miniatur Bullterrier ebenfalls als gefährlichen Hund einstufen wolle.

Der Beschluß kann allerdings noch von der unterlegenen Stadt mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden und ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 11.07.2013)

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Mit Urteil vom 26.02.2013 hat nunmehr auch die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen (2 K 361/12 Me) festgestellt, dass ein Miniatur Bullterrier kein Standard Bullterrier und damit kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass es für die Haltung eines Miniatur Bullterriers demzufolge auch keiner Haltererlaubnis bedarf, kein Zucht-, Vermehrungs-, und Handelsverbot besteht und ein Hund dieser Rasse auch nicht unfruchtbar gemacht werden muß. All dies wäre indes zu beachten gewesen, wenn der Kläger der Auffassung der Behörde gefolgt wäre.

Mit Urteil vom 02.04.2012 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) bereits in einem Verfahren über die sog. Kampfhundesteuer die Auffassung vertreten, dass Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier zwei eigenständige Rassen sind und Miniatur Bullterrier daher nicht hoch besteuert werden können, wenn in der Steuersatzung eben nur der (Standard) Bullterrier aufgeführt ist.

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 05.07.2012 hat das Amtsgericht Dieburg eine Züchterin von Rottweilern freigesprochen, die in bußgeldbewehrter Weise gegen § 15 Abs. 1 der HundeVO Hessens verstoßen haben soll, indem sie die Welpen eines Wurfs nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigte (AG Dieburg, Az.: 43 OWi 8000 Js 13362/12).

 

Mit Urteil vom 02.04.2012 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) der Halterin eines Miniatur Bullterriers Recht gegeben, welche sich gegen die Heranziehung zur sog. Kampfhundesteuer für die Haltung ihres Hundes gewehrt hat, obschon nach der Satzungsregelung „nur“ der Bullterrier der erhöhten Steuer unterfällt.

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