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   Mit Urteil vom 23. Februar 2006 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass § 3 Nr. 11 TierSchG den Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeerziehung/-ausbildung generell verbietet. Dies gelte unabhängig von der Verwendung im konkreten Einzelfall. Entscheidend sei vielmehr, dass die Geräte bauartbedingt dazu geeignet sind, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einzuschränken oder es zur Bewegung zu zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu zufügen. Ein unmissverständliches Urteil, das leider schon lange überfällig war und von allen Tierschutzverbänden außerordentlich begrüßt wurde. Denn unverständlicher Weise bietet § 3 Nr. 11 offensichtlich denen, die ihre Hunde nicht ohne derartige Hilfsmittel auszubilden wissen bzw. die Hunde anderer aus finanziellen Aspekten nicht ausbilden wollen, hinreichend Spielraum zur Interpretation in ihrem Sinne. Anders lässt es sich zumindest nicht erklären, dass Elektroreizgeräte trotz des Verbotes ganz ungeniert, insbesondere in der Ausbildung von Jagd- und anderen Gebrauchshunden, regelmäßige Verwendung finden.

   Dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 2007(1) ist nun jedoch zu entnehmen, dass "verschiedene Verbände" aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Bundesregierung dazu aufgefordert haben, den Einsatz von Elektroreizgeräten unter bestimmten Vorgaben, gestützt auf § 2a TierSchG(2) weiterhin zu gestatten. Dies hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) dazu veranlasst, tierschutzrelevante Fragen hinsichtlich des Einsatzes von Elektroreizgeräten mit einer Sachverständigengruppe zu erörtern. Darauf aufbauend soll abschließend geprüft werden, ob und in welchen Fällen der Einsatz derartiger Gerätschaften zum Schutz der Tiere erforderlich sein könnte und, sofern man es für notwenig erachtet, der Einsatz im Rahmen der Verordnungsermächtigung im § 2a TierSchG zugelassen werden kann.

   Der Verein Hund und Halter e.V. vertritt die Auffassung, dass gemäß Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes jegliche hierin enthaltene Ermächtigung lediglich und ausschließlich dem Wohl des Tieres und somit der Verbesserung der Haltungsbedingungen dienen kann. Dieses Gesetz dient, wie es der Name schon sagt, dem Schutz der Tiere und nicht dem Schutz der Interessen von irgendwelchen Verbänden. Und dies schon gar nicht, wenn es sich, wie in diesem Fall, um äußerst fragwürdige Interessen handelt.

   Abgesehen davon, dass dieses Unterfangen für die betreffenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ein Schlag ins Gesicht bedeuten dürfte, kann es wohl kaum im Interesse des Gemeinwohls sein, dass sich Politiker und Experten auf kosten des Steuerzahlers darüber beraten, wie zu Gunsten einer Minderheit Tierleid legitimiert und das Tierschutzgesetz sowie entsprechende Urteile zu unterwandern sind.

   Wir appellieren an alle Tierfreunde gegen dieses Vorhaben zu protestieren. Bitte richten Sie Ihren Protest an:

Dienstsitz Bonn:
Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn.
Telefon: 0228/529-0 oder 01888-529-0
Telefax: 0228/529-4262 oder 01888-529-4262

Dienstsitz Berlin:
Postanschrift: 11055 Berlin.
Telefon: 030/2006-0 oder 01888-529-0
Telefax: 030/2006-4262 oder 01888-529-4262

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1)
Tierschutzbericht der Bundesregierung 2007, Punkt 2.2, S. 22 u. 23.

   2.2 Haltung von Hunden

   Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

   Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 200619) entschieden, dass § 3 Nr. 11 TierSchG den Einsatz solcher Geräte generell verbietet. Dies gelte unabhängig von der Verwendung im konkreten Einzelfall. Entscheidend sei vielmehr die Bauart bedingte Eignung des Gerätes, entsprechende Wirkungen wie nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden herbeizuführen.

   Von verschiedenen Verbänden wurde daraufhin gefordert, einen Einsatz von Elektroreizgeräten unter bestimmten Vorgaben gestützt auf § 2a TierSchG zu ermöglichen. Im Dezember 2006 hat das BMELV die tierschutzfachlichen Fragen des Einsatzes von Elektroreizgeräten, die sich aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil ergeben, mit einer Gruppe von Sachverständigen erörtert. Darauf aufbauend ist abschließend zu prüfen, ob und in welchen Fällen der Einsatz von Elektroreizgeräten zum Schutz der Tiere erforderlich sein kann. Nach Abschluss dieser Diskussion wird zu entscheiden sein, ob von der Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1a TierSchG Gebrauch gemacht wird und Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training der Hunde festgelegt werden sollen.

Tierschutzbericht der Bundesregierung 2007



2)
Tierschutzgesetz § 2a

   (1)  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen (…)
   (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen (…).

Tierschutzgesetz 

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