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Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Ausfertigungsdatum: 2. Mai 2001
Verkündungsfundstelle: BGBl I 2001, 838
Sachgebiet: FNA 7833-3-14
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 9.2001




Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl.
IS. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a
Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach
Anhörung der Tierschutzkommission:




§ 1 Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten
von Hunden /* (Canis lupus */ f. familiaris).

  (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzuwenden

1. während des Transportes,

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
     Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
     sind,

3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
    oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1
    oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten
    wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.




§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

  (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu
betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem
Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

  (2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu
halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann
abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem
Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur
unter Aufsicht zusammengeführt werden.
 
  (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden
Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu
befriedigen.

  (4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1
gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht
Wochen nicht voneinander getrennt werden.




§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.




§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

   (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen,
dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit
    wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
    ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund
    während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur
    Verfügung steht.   

   (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material
hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen
kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann,
    sofern dieSchutzhütte nicht beheizbar ist.




§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

   (1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in
Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen,
grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen
muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
 
   (2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den
Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

   (3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden,
wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend
    Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung
   steht.




§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

   (1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

   (2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
    benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
    mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine
    Seite kürzer als zwei Meter sein darf:


 Widerristhöhe                   Bodenfläche
         cm                         mindestens qm
---------------------------------------------------------
       bis 50                                6
  über 50 bis 65                      8
      über 65                             10,




2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen
    zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur
    Verfügung stehen,

3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
    die obere Begrenzung nicht erreicht.

 

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.   

   (3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers
muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.   

   (4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.   

   (5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.   

   (6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.




§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

   (1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erfüllt sind.   

   (2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei
    gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum
    von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
    liegen und sich umdrehen kann.

   (3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes
behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen
sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist.

   (4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet
werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

   (5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund
nicht verletzen kann.

   (6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet
wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer
mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

   (7) Die Anbindung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3. einer säugenden Hündin,

4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
    zugefügt würden.




§ 8 Fütterung und Pflege

   (1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
   (2) Die Betreuungsperson hat

1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs
    regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
    mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich
    abzustellen;

3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
    wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;

4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
    ist täglich zu entfernen.




§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.




§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.




§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden
vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale
nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten.
Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern
sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.




§ 12 Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde
    und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem
    Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7
    Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder

5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
    abstellt.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine
Ausstellung veranstaltet.




§ 13 Übergangsvorschrift

   (1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.

   (2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5
Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September
2004 sicherstellen.
 
   (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001
bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
 
   (4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Fußnote: § 14: Früherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift


Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschhuv/index.html




Wichtiger Hinweis:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Verordnungstextes wird keine
Gewähr übernommem! ALLEIN maßgebend ist der Original-Verordnungstext veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Teil 1!