Besucherzähler

Heute 29

Insgesamt 2490718

   LAICHINGEN (kle) Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat Monika Müllers Widerspruch gegen die Kampfhundesteuer zurückgewiesen. Müller ging daraufhin in die nächste Instanz, zum Verwaltungsgericht Sigmaringen.

   Die Stadt Laichingen hat mittlerweile den Steuerbescheid ausgesetzt und die bereits bezahlte Summe erstattet, weil - nach erneuter Rücksprache mit dem Landratsamt --mittlerweile die Auffassung herrscht, dass die Rechtslage doch nicht endgültig geklärt sei.

   Für Müllers Anwalt Lars-Jürgen Weidemann ist dies ein Zeichen, dass es bei den Behörden doch erhebliche Zweifel gebe. "Steuern müssen gezahlt werden. Vielleicht gibt es später eine Rückerstattung, aber eine Aussetzung ist völlig unüblich", stellt er fest. Er beruft sich in dem Widerspruch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Sommer 2005 zu einem Fall in Nordrhein-Westfalen. Darin geht es um die Übernahme der Rasselisten des Landes durch die Gemeinden, ohne dass sie selbst noch einmal die tatsächliche Gefährlichkeit der einzelnen Rassen überprüfen. Die Übernahme sei zwar zulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, doch sei die Gemeinde damit nicht von ihrer Pflicht zur Überprüfung entbunden. Sie trage die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Satzung.

   Der Kernpunkt sei die so genannte Beobachtungspflicht, betont Weidemann: die Erfassung in Statistiken, wie viele Vorfälle es mit welchen Rassen gibt. Baden-Württemberg hat im Jahr 2000 eine Polizeiverordnung mit einer Kampfhunde-Liste erlassen, die Laichingen übernommen hat. Weidemann hat das Innenministerium angeschrieben und vergeblich um Daten gebeten: "Sie haben nichts. Wenn eine Verordnung seit sieben Jahren gilt und so lange nicht beobachtet wird, dann haben Stadt und Land ein Problem."

   Das Landratsamt verweist in seiner Ablehnung darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen habe, welchen Umfang die Beobachtungspflicht habe. Bei dem Fall in Nordrhein-Westfalen sei es zudem um die als weniger gefährlich eingestufte Rasse Kuvasz gegangen, für die eine erhöhte Steuer auch nur nach nicht bestandenem Wesenstest fällig wurde. Der American Staffordshire dagegen werde aufgrund seiner Rassemerkmale unabhängig vom Wesenstest als Kampfhund eingestuft.

   Kein Hinweis auf Gefährlichkeit

   Genau dies funktioniere aber ohne Daten nicht, hält Weidemann dagegen. Speziell im Laichinger Fall gebe es keine Hinweise, dass der American Staffordshire gefährlicher sei als andere Hunderassen. Statt dessen sei gerade bei dieser Rasse jedes aggressive Verhalten in den vergangenen 100 Jahren gezielt "weggezüchtet" worden, um einen Familien- und Gebrauchshund zu bekommen. Mit denjenigen Hunden, die einmal für Hundekämpfe gezüchtet worden seien, habe der heutige Staffordshire nichts mehr gemein.

   Weidemann verweist darauf, dass diese Rasselisten in allen Bundesländern unterschiedlich ausgefallen seien. Niedersachsen habe die Liste 2003 wieder aufgehoben, da sich der rassebezogene Ansatz nicht aufrecht erhalten lasse. Eine wissenschaftliche Arbeit von 2002 mit Wesenstests von 415 Hunden, die fünf so genannten Kampfhunderassen angehörten, habe dies zweifelsfrei belegt. Der Anwalt erwartet, dass das Sigmaringer Verwaltungsgericht die Satzung aufhebt, weil ohne Zahlenmaterial keine Rechtsgrundlage dafür da sei. Zudem hat er eine Verfassungsbeschwerde gegen Baden-Württemberg beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Kommt er mit allem durch, gibt es nicht nur in -Laichingen keine Kampfhundesteuer mehr, sondern im ganzen Land.

   Quelle: Schwäbische Zeitung o­nline - http://www.szon.de//200706020488.html?apage=1 – 11.06.2007




Kommentar von Hund und Halter e.V.

   Es dürfte nicht nur in diesem Fall kaum von Belang sein, dass das Bundesverwaltungsgericht (gemeint ist wohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004), wie das zuständige Landratsamt hier anführt, den Umfang der Beobachtungspflicht nicht näher definiert hätte. Zumal dies nach unserem Verständnis auch nicht der Fall ist.

   Bei der Beobachtungspflicht (Vollzugskontrolle und Wirkungsbeobachtung) handelt es sich um eine allgemeine Pflicht, die jeder Gesetz- und Verordnungsgeber auch ohne gerichtliche Hinweise und/oder Aufforderungen im Rahmen seiner verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur Nachbesserung und Korrektur zu beachten und zu erfüllen hat. Dies sollte den Herrschaften in den Verwaltungen, die für den Erlass entsprechender Regelungen verantwortlich sind und eine entsprechend fundierte Ausbildung absolviert haben sollten, durchaus bewusst sein.

   Der Gesetzgeber ist nach Erlass von Gesetzen verpflichtet, seine Gesetze zu beobachten und erforderlichenfalls nachzubessern oder zu korrigieren. Andernfalls kann ein ursprünglich recht- bzw. verfassungsgemäß erlassenes Gesetz aufgrund des Wegfalls oder der Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Grundlage seine Rechtmäßigkeit und somit seine Gültigkeit verlieren. Dies ist der Ausgangspunkt, weshalb der Gesetzgeber seine Gesetze nach deren Verabschiedung weiterhin beobachten muss. Vernachlässigt bzw. unterlässt der Gesetzgeber die Beobachtungspflicht, verliert er seine gesellschaftliche Steuerungsfunktion. Rechtsversagen und Legitimationsverlust sind die Folgen (U. Karpen, Gesetzgebungslehre, S. 39 f.; R. Holtschneider, S. 19)

   Bereits im Jahre 1994 attestierte der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil (Vf. 16-VII-92) vom 12.10.1994 dem dortigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, was u.a. das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung am 16.03.2004 (1 BvR 1778/01) nachdrücklich zum Ausdruck brachte:

   Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber unterliegt "künftig mehr noch als bisher" einer sachgerechten Beobachtungspflicht dahingehend zu prüfen und zu bewerten, ob sich seine Annahme hinsichtlich der erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen bestätigen. (vgl. 1 BvR 1778/01, Rz. 88).

   Von daher müsste es allen in den zuständigen Verwaltungen, die sich vor Erlass ihrer Hunderegelungen hinreichend gewissenhaft mit der Materie und der relevanten Rechtsprechung befasst haben, längst bekannt sein, dass man (auch) in diesem Fall die Einhaltung der Verpflichtung zur Beobachtung von Rechts wegen von ihnen erwartet.

  Den Gesetz- und/oder Verordnungsgebern detailliert darzulegen, wie sie dieser Verpflichtung in angemessenem Umfang nachkommen, womöglich ein allumfassendes Konzept zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Pflicht zu liefern, wie es hier der der Vertreter des Landratsamtes offensichtlich erwartet, kann wohl kaum die Aufgabe unserer Gerichtsbarkeit sein.

   Wer vom Bürger (in diesem Fall den Hundehaltern) Akzeptanz für seine Regelwerke, Gesetzestreue und Loyalität erwartet, der sollte doch mit bestem Beispiel vorangehen. Dies sollten sich nicht nur die Verantwortlichen in Baden-Württemberg zu Herzen nehmen, sondern auch diejenigen in vielen anderen Bundesländern. Im Jahre 2005 wurden von uns neben Baden-Württemberg auch alle anderen Bundesländer angeschrieben und um Ergebnisse ihrer bisherigen Ermittlungen/Beobachtungen gebeten. Die Bilanz war mehr als ernüchternd: Einige Bundesländer verfügen zwar über recht umfangreiche Daten bezüglich der inkriminierten Hunderassen. Daten über den weiteren Hundebestand werden jedoch nicht erhoben, so dass sich die Frage, ob sich die Annahme hinsichtlich der erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen bestätigen lässt, wohl niemals hinreichend objektiv beantworten lässt. Einige Bundesländer beantworteten unsere Anfrage in Form von 3 bis 6 Zeilen und Beilage wenig ergiebiger Zahlen. Darunter auch die Antwort des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.04.2005, die in Sachen Kürze und Ermittlungsdefizit von keinem anderen Bundesland übertroffen wurde:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25. April 2005. Zu den von Ihnen
      gestellten Fragen liegen uns keine Erkenntnisse vor. Entsprechende
      Statistiken werden nicht geführt. Wir bedauern, Ihnen nicht weiter
      helfen zu können.

   Für solcherart Antworten, mit denen völlig unbekümmert ein enormes Ermittlungsdefizit und somit das absolute Fehlen jeglicher Möglichkeit zur Effektivitätsprüfung seines Handelns offenbart wird, gibt es aus hiesiger Sicht lediglich zwei mögliche Erklärungen.

a) Entgegen aller Bekundungen wird der Angelegenheit eben nicht die vorgegebene Bedeutung beigemessen. Auch wenn der Verwaltungsaufwand tatsächlich ganz enorm wäre, wie Politik und Verwaltung in der Regel für sich reklamieren, so sollte der Bürger doch angesichts der "enormen Bedrohung", die hier angeblich für Leib und Leben der Bevölkerung besteht, beruhigt davon ausgehen dürfen, dass mit größter Aufmerksamkeit und Sorgfalt vorgegangen wird und kein Aufwand für einen effektiven Schutz zu groß ist. In den zuständigen Stellen war man selbst jedoch nie wirklich von der rassespezifischen Gefährlichkeitsthese überzeugt und lediglich darum bemüht dem medialen- bzw. öffentlichen Druck so rasch wie möglich mit populären Regelungen zu begegnen. Jetzt, da sich die öffentliche Aufregung einigermaßen gelegt hat, sieht man keinen akuten Handlungsbedarf mehr. Denn jede weitere Handlung an einer Regelung, die ihre Bestimmung im Prinzip erfüllt hat, wird als unangemessen hoher Verwaltungsaufwand empfunden.

b) Angesichts etlicher wissenschaftlicher Studienergebnisse und der landläufig herrschenden Meinung in den betreffenden Fachkreisen ist die These der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen schon lange nicht mehr haltbar. Als einziger (leider) von den Gerichten häufig als hinreichend genügendes Kriterium anerkannter Handlungsanlass verbleibt das subjektiv empfundene Besorgnispotenzial. Dieses Besorgnispotenzial kann nur so lange erhalten werden, wie es an dem zur Ermittlung und abschließenden Prüfung der Gefährlichkeitsthese objektivierbarem Datenmaterial mangelt. Wer sich also redlich um objektive Ermittlung und entsprechend belastbare Ergebnisse bemüht, der muss mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass das Resultat eine dringende und umfassende Reform seines Regelungskonstrukts bedeuten würde und eingestehen, dass er jahrelang einem folgenschweren (redliche Bürger wurden zu Unrecht reglementiert und zahllose friedfertige Hunde mussten mit ihrem Leben bezahlen) Irrtum unterlag. Kurzum: Es besteht nicht ansatzweise ein Bedürfnis nach objektiver Aufklärung in dieser Angelegenheit!

    Welche der beiden möglichen Alternativen von Fall zu Fall zutrifft? Dass wissen leider  nur die Initiatoren der rassespezifischen Regelungen selbst korrekt zu beantworten.