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   Durch Art. 168 des Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I 2006, S. 866 [S. 887]) bzw. durch Art. 3 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19.04.2006 (BGBl. I 2006, S. 900 [S. 904]) wurden § 143 StGB und § 11 Tierschutz-Hundeverordnung aufgehoben.

   § 143 Abs. 1 StGB, wonach die entgegen landesrechtlicher Verbote erfolgende Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden strafbewehrt war, wurde nun bereits mit Urteil des BVerfG vom 16.03.2004 (NVwZ 2004, 597 ff.) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Die nunmehrige Aufhebung des § 143 StGB durch den Gesetzgeber hat daher de facto nur noch Bedeutung für § 143 Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift machte sich strafbar, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hielt.

   Die Aufhebung von § 143 Abs. 2 StGB sollte nun „Bundesrecht bereinigen“.  Tatsächlich aber dürfte der Gesetzgeber hier einer Entscheidung des BVerfG zuvorgekommen sein. Denn das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.05.2004 ein entsprechendes Strafverfahren ausgesetzt und dem BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung der Frage, ob § 143 Abs. 2 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, vorgelegt (NStZ-RR 2004, 231). Es konnte nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß das BVerfG § 143 Abs. 2 StGB für genauso unvereinbar mit Art. 72 Abs. 2 GG hält wie § 143 Abs. 1 StGB. Denn der Bund hat im Bereich des Strafrechts das Gesetzgebungsrecht, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit dies erfordert. Dies ist nun zweifelsohne nicht der Fall, wenn in dem einen Bundesland die Zucht, der Handel und das Halten bestimmter Hunderassen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften unbeschränkt zulässig und damit nicht strafbar ist, in einem anderen Bundesland allerdings sehr wohl.

   Da das Vorlageverfahren nun bereits seit zwei Jahren beim BVerfG anhängig war, konnte man sich an den Fingern einer Hand abzählen, dass eine Entscheidung des BVerfG in absehbarer Zeit zu erwarten war. Durch die Aufhebung des § 143 StGB ist der Bund dem zuvorgekommen.

   In der Praxis bedeutet dies, dass Hundehalter, welche bereits rechtskräftig wegen Verstoßes gegen § 143 Abs. 2 StGB verurteilt wurden, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können, § 359 ff. StPO, § 79 BVerfGG. Strafverfahren, die bereits anhängig, aber im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des BVerfG ausgesetzt waren, sind nunmehr gem. § 206 b StPO in aller Regel  einzustellen.
   
   Die Aufhebung von § 11 Tierschutz-Hundeverordnung hat im Wesentlichen nur deklaratorische Bedeutung, da das BVerfG diese Norm im Zusammenhang mit § 11 b Abs. 2 lit. a TierSchG bereits mangels Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers für verfassungswidrig befunden hatte. Denn die Regelungen dieser Vorschriften dienten nicht dem Tierschutz (und nur für diesen hat der Bund die Regelungsbefugnis), sondern der Gefahrenabwehr. Für diese sind indes die Länder gesetzgebungsbefugt (vgl. BVerfG a.a.O.).

   Damit lässt sich auch die nunmehr vielfach gestellte Frage, ob die Aufhebung von § 11 Tierschutz-Hundeverordnung bzw. § 143 StGB auch Auswirkungen auf die vom BVerfG für wirk-sam befundenen Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes hat, leicht beantworten: Nein, hat sie nicht. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Gesetz ergibt sich aus Art. 73 Nr. 5 GG (Warenverkehr mit dem Ausland). Insofern wird die Zukunft erweisen, ob das HundVerbrEinfG einer europarechtlichen Prüfung (Art. 28 EGV) standhält. Die Vereinbarkeit von Deutschen Gesetzen mit Europarecht prüft das BVerfG nun leider nicht.

   Diese Prüfung ist den Instanzgerichten und letztlich dem EuGH vorbehalten.

 L.-J. Weidemann 
- 2. Vorsitzender -