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Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit



Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:



§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die
Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

    -   Pit-Bull
    -   Bandog
    -   American Staffordshire Terrier
    -   Staffordshire Bullterrier
    -   Tosa-Inu

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

    -   Alano
    -   American Bulldog
    -   Bullmastiff
    -   Bullterrier
    -   Cane Corso
    -   Dogo Argentino
    -   Bordeaux Dogge
    -   Fila Brasileiro
    -   Mastiff
    -   Mastin Espanol
    -   Mastino Napoletano
    -   Perro de Presa Canario
    -   Perro des Presa Mallorquin
    -   Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.




§ 2

Diese Verordnung tritt am 1 November 2002 in Kraft.
München, den 02. Oktober 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Innenminister

Anmerkung:

"Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November 2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen." Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002 in Kraft.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:

    -   American Bulldog
    -   Alano
    -   Cane Corso
    -   Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
    -   Perro de Presa Mallorquin

Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einer großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.

Beckstein wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.




Wichtiger Hinweis:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Verordnungstextes wird keine Gewähr übernommem! ALLEIN maßgebend bei der Rechtssprechung ist der Original-Verordnungstext veröffentlicht auf den offiziellen Seiten der Bayerischen Landesregierung!


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