Besucherzähler

Heute 112

Insgesamt 2487725


Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin


Vom 29. September 2004
Veröffentlicht am 9.Oktober 2004


 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften



§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und
Anschrift des Halters tragen.

(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer
einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten,
dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.

(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Chipnummer auf Verlangen
mitzuteilen.

(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je
Versicherungsfall abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der Mindestdeckungs-
summe begrenzt werden.




§ 2 Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätze,

2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen
werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.




§ 3 Leinenpflicht

(1) Hunde sind

1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich
als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und

3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien an einer höchstens zwei
Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.


(2) Hunde sind

1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen
von Wohnhäusern,

2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen
öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,

3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden
und Haltepunkten und

5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.





Abschnitt II
Gefährliche Hunde



§ 4 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der Ausbildung
oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung
von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden
Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie
die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder
bei der Bundeswehr,

2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder
einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen
haben,

3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere
hetzen oder reißen, und

4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert
worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.




§ 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),

2. einen Nachweis seiner Sachkunde und

3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen. Sofern der Hund zu
diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3
innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.

(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette,
wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen
Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün,
kreisförmig und hat einen Durchmesser von vier Zentimetern.

(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der
Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), die zuletzt durch
Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen
ist. Eine nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des
Absatzes 3.

(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes
die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des
Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der
Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.




§ 6 Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
verfügen.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen
Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den
Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.

(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.

(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so
zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen
kann.




§ 7 Sachkunde

(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen
Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht
werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkunde-
bescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebe-
scheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden
wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.




§ 8 Zuverlässigkeit und Eignung

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel
nicht, wer insbesondere

1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen
Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs
oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf
die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,

2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen
Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat,

3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist
oder

4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt
hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass
er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne
des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.




§ 9 Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten

(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für
Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale
gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.

(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das
Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,
Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, sind verboten.





Abschnitt III
Befugnisse



§ 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung

(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren
im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine
Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen
und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes
verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines
Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn

1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die die
Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen Nachweise
gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,

2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,

3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder

4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.





Abschnitt IV
Schlussvorschriften



§ 11 Datenschutz

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz
begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und
zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname,
Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb
Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die
Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses
Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus folgenden Sanktionen,
Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen und die Nummer der erteilten Plakette.

(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des
Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit
dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für
Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und
Weise zulässig.

(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten
übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist
oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1
genannten Fristen dürfen regelmäßig

1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots zehn Jahre,

2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf Jahre,

3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinen- oder Maulkorbzwangs
oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,

4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von
1. Menschen sechs Monate nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu
vergeben, wenn dies
2. nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Fristen dürfen
vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall
handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des
Einzelfalls die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind
aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung
begründet hat.




§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr
zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,

4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungs sicher
kennzeichnet,

5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,

6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,

7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beibringt,

10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,

11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,

12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
genannten Voraussetzungen erfüllt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,

15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,

16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach kommt oder

17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.




§ 13 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der
Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde
im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
eingesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist.




§ 14 Übergangsregelung

(1) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden in Berlin nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die Kenn-
zeichnung des Hundes innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter
Angabe der Chipnummer schriftlich mitzuteilen.

(2) § 1 Abs. 5 und 6 gilt für alle Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft werden. Für
Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 angeschafft worden sind, gilt § 1 Abs. 5 und 6 ab dem 1.
Januar 2010.

(3) Als Auflagen gemäß § 10 kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung des Hundes gemäß
§ 1 Abs. 5 und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 6 auch vor dem
1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2010 anordnen.




§ 15 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612),
das durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Hunde“ ein Komma und die Worte „mit Ausnahme von Blindenführ- und
Behindertenbegleithunden,“ eingefügt.

(2) Nummer 16 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992
(GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Es wird folgender neuer Absatz 13 angefügt:
„(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und
Führen von Hunden in Berlin.“

(3) Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits-
und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli
2004 (GVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 38045 wird wie folgt gefasst:
„38045 Überprüfung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der
Sachkundebescheinigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von
Hunden in Berlin, je angefangene halbe Stunde 23,78“.

2. Die Tarifstellen 38047 bis 38049 werden wie folgt gefasst:
„38047 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das
Halten und Führen von Hunden in Berlin 31 38048 Erteilung der Plakette nach § 5 Abs. 3 des
Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 52 – 179 38049 Ausstellen einer
Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Abs. 3 des
Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 16“.

3. Die Tarifstelle 38051 wird wie folgt gefasst:
„38051 Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung
darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und
Führen von Hunden in Berlin handelt 21“




§ 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.




§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November
1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001
(GVBl. S. 165), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus W o w e r e i t





Das Gesetz i.d.F. vom 23. Juni 2005 bei der Senatsverwaltung >>

alternativ dazu bei Hund und Halter e.V. PDF-Dokument >>

Verantwortlich für das Berliner Hundegesetz:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz >>
Wichtiger Hinweis:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommem! ALLEIN maßgebend bei der Rechtssprechung ist der Original-Gesetzestext veröffentlicht auf den offiziellen Seiten der o. b. Senatsverwaltung!