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Pressemeldungen der Hamburger Behörden anlässlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 01.09.2003 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004


Bundesverfassungsgerichts-Urteil über Kampfhunde: Hamburg sieht sich bestätigt

Pressemeldungen 16.03.2004

Wenngleich landesrechtliche Regelungen nicht Gegenstand des Verfahrens waren, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner heutigen Entscheidung die wesentlichen Grundzüge der Hamburger Hundeverordnung bestätigt. In der Sache hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zuchtverbot bestimmter Hunderassen auf Bundesebene stattgegeben. Die Zuständigkeit für diese Regelung, so die Karlsruher Richter, liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.

In seinem Urteil bestätigt das BVerfG den Gesetzgeber grundsätzlich darin, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen, ein darauf begründetes Importverbot von Kampfhunden ist deshalb verfassungskonform. Damit ist inhaltlich klargestellt, dass auch landesrechtliche Regelungen wie die Hamburger Hundeverordnung an Rassen anknüpfen dürfen.

Auch im Hinblick auf das beanstandete Zuchtverbot auf Bundesebene entspricht die Hamburger Hundeverordnung dem Urteil der Verfassungsrichter, denn Zucht, Ausbildung und Handel von gefährlichen Hunden sind darin wie vom BVerfG gefordert, landesrechtlich geregelt.

Ein deutlicher Rückgang der registrierten Bissvorfälle zeigt, dass die Hamburger Hundeverordnung beim Schutz vor gefährlichen Hunden gegriffen hat. Im Jahr 2003 hat es bei Hunden der Kategorie 1 lediglich vier, bei Hunden der Kategorie 2 zehn Bissvorfälle gegeben. Demgegenüber wurden 1998, zwei Jahre vor Einführung der Hundeverordnung, allein bei Pitbulls 47 Bissvorfälle registriert.

Peter Rehaag, Präses der Behörde für Gesundheit und Umwelt: "Durch den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts sehen wir uns in den ergriffenen Maßnahmen gegen gefährliche Hunde bestätigt. Dazu gehört der Erlass der Hamburger Hundeverordnung genau so wie die Schließung der Harburger Hundehalle. Es steht außer Frage, dass der neue Senat diesen Weg konsequent weiter verfolgen wird".




Innensenator Dirk Nockemann stellt klar: Die Hamburger Hundeverordnung ist in Kraft und wird weiter ohne Einschränkung kontrolliert

Pressemeldungen 16.09.2003

Die Hamburger Hundeverordnung gilt trotz der vom Verwaltungsgericht Hamburg getroffenen Entscheidung bis zum endgültigen rechtlichen Abschluss der Gerichtsverfahren. Dies stellte Innensenator Dirk Nockemann am Dienstag klar. Nockemann wörtlich: "Die geltende Hundeverordnung wird nach wie vor strikt umgesetzt. Der Städtische Ordnungsdienst wird zum Schutz der Allgemeinheit auch in Zukunft genau kontrollieren, ob die für gefährliche Hunde geltenden Auflagen befolgt werden."

Zum Hintergrund: Nach der Hundeverordnung gelten Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und ihre Kreuzungen stets als gefährlich und unterliegen dem generellen Leinen- und Maulkorbzwang (Hunde der Kategorie I). Die Haltung solcher Hunde unterliegt der Erlaubnispflicht. Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung führen möglicherweise zum Entzug der Erlaubnis und werden mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet (bis zu 50.000 ¤).

Bei einer Reihe weiterer Hunde und deren Kreuzungen (z.B. Bullterrier - Hunde der Kategorie II) wird so lange von einer Gefährlichkeit ausgegangen, bis ein Nachweis über die Ungefährlichkeit vorgelegt wird. Für die Haltung bedarf es dann keiner besonderen Erlaubnis. Der Freistellungsbescheid muss stets mitgeführt werden. Diese Hunde sind ansonsten allen anderen Hunden gleichgestellt.

Rasseunabhängig gilt für alle Hunde die Anleinpflicht in Grün- und Erholungsanlagen, Einkaufszentren und -straßen, Fußgängerzonen, Wochenmärkten und Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen. Ausgenommen sind innerhalb der Grünanlagen die 39 Hundeauslaufflächen, dort dürfen Hunde nach Herzenslust unangeleint (mit Ausnahme von gefährlichen Hunden) herumtollen. Auch Grün- und Erholungsanlagen gilt: Wer sich rücksichtslos benimmt und sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von 25 bis 150 Euro rechnen.

Rückfragen an:
 
Einwohner-Zentralamt
Norbert Smekal
Tel: (040)428 39-2403
Fax: (040)428 39-2858
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!




Behörde für Wissenschaft und Gesundheit Verbraucherschutz

Stand: 15.07.2004

Hundeverordnung weiterhin in Kraft!


Die Hamburger Hundeverordnung gilt trotz der am 9.9.2003 vom Verwaltungsgericht Hamburg getroffenen Entscheidung (gegen die die Behörde für Umwelt und Gesundheit Berufung eingelegt hat) bis zum endgültigen rechtlichen Abschluss des Gerichtsverfahrens ohne Einschränkung weiter. Ihre Einhaltung wird auch weiterhin kontrolliert.