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Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde vom 30.06.00

Aufgrund der Urteile (BVerwG 6 C 22.03 und BVerwG 6 C 21.03) des BVerwG vom 28.06.2004 sind die rassespezifischen Regelungen der LHR Rheinland-Pfalz nichtig!





BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




BVerwG 6 C 21.03
OVG 12 A 11879/02


                                                               In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

           Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
           26. Februar 2003, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
           15. Oktober 2002 und die ordnungsbehördliche Verfügung der
           Beklagten vom 26. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchs-
           bescheids vom 5. November 2001 werden aufgehoben.

           Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
           Zum Urteil (PDF - 112 KB) >>



 

 



Innere Sicherheit / Gefährliche Hunde

16.09.04 - Innenministerium: Gefahrenabwehr - Gefährliche Hunde wird gesetzlich geregelt

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres die Festlegung von Rasselisten für verfassungsgemäß erklärte und insbesondere auch die in Rheinland-Pfalz getroffene Regelung bestätigte, hat sich nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Revisionsverfahren erneut mit dieser Thematik befasst.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die in der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung  Gefährliche Hunde geregelte Rasseliste für nichtig erklärt. In den Urteilsgründen folgen die Richter zwar grundsätzlich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Rasselisten, erachten jedoch die Regelung im Wege einer Verordnung nicht als ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts darf die Festlegung der unwiderlegbaren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vielmehr nur durch den Gesetzgeber im Rahmen eines formellen Gesetzes erlassen werden.

Das Innenministerium prüft derzeit die konkreten Auswirkungen des Urteils auf die rheinland-pfälzische Rechtslage und wird zur Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen Politik zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten.

Das Innenministerium weist darauf hin, dass die übrigen Bestimmungen der „Gefahrenabwehrverordnung  Gefährliche Hunde nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betroffen sind und unverändert fort gelten. Die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes ist damit weiterhin möglich. Die Vorschriften der Verordnung sind deshalb auch künftig auf Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Stafffordshire Terrier und Staffordshire Bullterier anzuwenden, soweit sie aufgrund ihres Verhaltens im Einzelfall als gefährlich einzustufen sind. 
 
      
Ansprechpartner:
Pressesprecher Eric Schaefer
Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Tel.: 06131/163220
Fax.: 06131/163720
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Die Landeshunderegelung in ihrer alten Fassung >>