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A. Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die der Gefahrenvorsorge hinsichtlich des Umgangs mit bestimmten Hunden dient und bereits der Entstehung abstrakter oder konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entgegen wirkt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1
Mit dem Gesetz soll eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen werden, um insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren, die von Hunden bestimmter Rassen ausgehen können, in Zukunft wirksam vorbeugen zu können. Die wesentlichen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (GVBI. LSA S. 201) wurden mit Urteilen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2002 – 2 K 198/02 und 2 K 204/02 – für nichtig erklärt. Das OVG schloss sich bei seinen Entscheidungen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 3. Juli 2002 (6 CN 5.01, 6 CN 6.01, 6 CN 7.01 und 6 CN 8.01) zu wesentlichen Bestimmungen der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung an, wonach es sich bei den für nichtig erklärten Regelungen zu gefährlichen Hunden um Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge handele und nicht um Maßnahmen zur Abwehr abstrakter Gefahren. Hierzu sei der Verordnungsgeber nach der polizeirechtlichen Generalermächtigung des § 94 SOG LSA nicht befugt.

Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG des Landes Sachsen-Anhalt halten jedoch Gefahrenvorsorgevorschriften, insbesondere die Aufnahme bestimmter Hunde, bei denen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial vermutet werde und auch nach dem derzeitigen Erkenntnis-stand der Fachwissenschaft nicht auszuschließen sei, in eine so genannte Rasse-liste, grundsätzlich für zulässig. Derartige Regelungen bedürften aber einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil seines Ersten Senats vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) zu Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 u. a. festgestellt, dass das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen, bei denen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit eine besondere Gefährlichkeit vermutet wird, und damit auch die im Bundesgesetz enthaltene Rasseliste, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach den o. g. Gerichtsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG des Landes Sachsen-Anhalt ist es nicht erforderlich, dass alle erforderlichen Ge- und Verbote in einem formellen Gesetz konkret geregelt werden; das Bundesverfassungsgericht hatte diese Frage nicht zu entscheiden. Es reicht aus, wenn eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Rechtsgrundlage den Verordnungsgeber zum Erlass von Gefahrenvorsorgevorschriften ermächtigt. Diese gesetzliche Grundlage soll mit dem Gesetz geschaffen werden.

Bei einem Beißvorfall am 8. Dezember 2003 in der Gemeinde Globig-Bleddin (Land-kreis Wittenberg) war ein 76-jähriger Rentner von zwei Staffordshire-Terrier-Mischlingen, die unbeaufsichtigt den Hof ihrer Halterin verlassen hatten, angegriffen und
durch Bisse schwer verletzt worden. Die beiden angreifenden Hunde waren bis zu diesem Vorfall nicht auffällig geworden, und auch in einer amtstierärztlichen Begutachtung ergaben sich keine Hinweise auf ein aggressives Verhalten der Hunde.

Bei einem weiteren Beißvorfall am 14. Januar 2004 in Magdeburg waren mehrere Passanten, darunter ein Kind und ein Polizeibeamter, von einem Rottweilermischling, der sich beim Ausführen aus seinem Halsband befreit hatte, gebissen und verletzt worden.

Am 8. März 2006 kam es in Magdeburg zu einem Beißvorfall, bei dem ein an einer Wohnungstür im Treppenhaus angeleinter Staffordshire Pittbull Terrier im Beisein des Hundehalters einem 8-jährigen Mädchen ins Gesicht gebissen hat und das Kind dabei schwer verletzte.

Der in der jüngeren Vergangenheit folgenschwerste Beißvorfall in Sachsen-Anhalt ereignete sich am 23. Juli 2006. In der Gemeinde Rossau (Landkreis Stendal) wurde eine 91-jährige Rentnerin von dem ihr bekannten American Staffordschire Terrier ihres Enkels mehrfach in Arme und Beine gebissen und verstarb am Unfallort an ihren schweren Verletzungen.

Diese beispielhaft genannten Beißvorfälle bestätigen die Erforderlichkeit besonderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren, insbesondere von Rechtsvorschriften zur Gefahrenvorsorge, zumal derartige Vorschriften die Unverletzlichkeit höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen wesentlich wirkungsvollerer gewährleisten als solche, die lediglich vor abstrakten oder konkreten Gefahren schützen sollen.

Zu § 2
Mit § 2 sollen die Halter gefährlicher Hunde zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden, um im Falle einer Schädigung Dritter die Begleichung der finanziellen Folgen auch dann sicherzustellen, wenn die für den Ausgleich des Schadens verantwortlichen Personen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Hinsichtlich einer solchen Pflichthaftpflichtversicherung genügt eine Verordnungsermächtigung nicht. Hier bedarf es einer formell-gesetzlichen Regelung, die mit dem § 2 geschaffen werden soll.

Zu § 3
Gemäß § 3 Satz 1 werden Verstöße gegen die Haftpflichtversicherungspflicht mit einem Bußgeld bedroht. Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes und der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung verweist § 3 Satz 2 auf § 98 Abs. 2 und 3 SOG LSA.

Zu § 4
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.