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Sofern entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung eine Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber geschaffen wird, kann zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren eine Verordnung erlassen werden. Im Hinblick darauf wird derzeit im Ministerium des Innern auf Referentenebene an einem Verordnungsentwurf gearbeitet, der sich an die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen anlehnt (vgl. Anlage), die in einem Normenkontrollverfahren durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in allen angegriffenen Punkten bestätigt worden ist. Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zugelassen worden. Derzeit sind für den Verordnungsentwurf, der noch nicht mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden ist, folgende Eckpunkte vorgesehen:

- Gefährliche Hunde (Rasseliste: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
  Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer
  Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano; sonstige gefährliche Hunde: Hunde, die
  Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, die ein
  anderes Tier durch Biss geschädigt haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass
  sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen);

- Halten von gefährlichen Hunden grundsätzlich nur bei Vorliegen z. B. folgender
  Voraussetzungen zulässig: Vollendung des 18. Lebensjahrs, Zuverlässigkeit, Sachkunde,
  Wesenstest für den Hund, Nachweis der artgerechten Haltung des Hundes,
  Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, abgeschlossene
  Haftpflichtversicherung und Nachweis über entrichtete Hundesteuer;

- Führen von gefährlichen Hunden nur durch volljährige, sachkundige und zuverlässige
  Personen;

- Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde;

- ausbruchssichere Haltung gefährlicher Hunde;

- Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
  gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden;

- grundsätzliches Verbot, mit gefährlichen Hunden zu handeln, diese zu erwerben sowie
  abzugeben; Ausnahme: Abgabe an Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher 
  Trägerschaft;

- Voraussetzungen für die Sicherstellung und Tötung von Hunden und

- Ordnungswidrigkeitentatbestände.





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