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Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat uns gebeten, zu einem Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des bestehenden Hundegesetzes Stellung zu nehmen. Dies haben wir getan und begrüßen diesen Entwurf, der endlich ohne eine Rasseliste auskommt.

Der Gesetzesentwurf ist im Internet zu finden unter: www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/0900/drucksache-18-0925.pdf

Das viele Jahre währende Leid von Halterinnen und Haltern „unserer“ Rassen könnte bei Annahme des Entwurfes durch den Landtag endlich ein Ende nehmen!


Stellungnahme
Mit dem in Rede stehenden Gesetzesentwurf legt die Fraktion der FDP einen Gesetzesentwurf ähnlich dem geltenden Hundegesetz in Niedersachsen vor. Wir begrüßen diesen Gesetzesentwurf, der auf die Einstufung eines Hundes nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse/eines Typus bzw. Kreuzungen mit diesen als per se gefährlich verzichtet, ausdrücklich! Die Aufnahme einer (wie auch immer gearteten) Rasseliste mit Auflagen für Halter von Hunden bestimmter Rassen ist kein Rezept dafür, von Hunden ausgehende Gefahren zu bekämpfen oder gar zu eliminieren. Hundegesetze und –verordnungen müssen alle Hundehalter gleichermaßen in die Pflicht nehmen, denn wissenschaftlich ist es schon lange erwiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rasse festgemacht werden kann. Auch statistisch wird dieses Ergebnis durch die Zahlen aller Bundesländer bestätigt. Die von der FDP-Fraktion geforderten Auflagen zur Haltung von Hunden - Absolvierung eines Sachkundenachweises, Nachweis der Zuverlässigkeit, Kennzeichnung des Hundes mittels eines Mikrochips und Nachweis einer Haftpflichtversicherung – werden nicht nur von unserem Verein sondern allen seriösen Vereinen und Wissenschaftlern seit vielen Jahren gefordert. Derartige Auflagen müssen ausnahmslos für jede Hundehalterin/jeden Hundehalter gelten! Auch Halter/-innen kleinerer Hunde müssen sachkundig sein sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip nachweisen, denn auch kleine Hunde können beißen oder einen (Verkehrs-) Unfall verursachen. Derartige Vorfälle lassen sich weitestgehend vermeiden, wenn jeder Hundehalter sachkundig ist.Kommt es trotz der erforderten Sachkunde zu einem Vorfall, ermöglicht die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip insbesondere bei entlaufenen Hunden die Zuordnung zum Halter und damit zu dem Regresspflichtigen. Durch den Versicherungszwang ist gewährleistet, dass der Geschädigte seine Ansprüche auch realisieren kann und nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wenn der Halter nicht zahlungsfähig ist.
 

Ein großer Teil der (Beiß-) Vorfälle hat seine Ursache in mangelnder Sachkunde des Hundehalters oder -führers, und zwar unabhängig von der Rasse oder der Größe des beteiligten Hundes. Die Betrachtung von Beißvorfällen lässt eine Gemeinsamkeit erkennen:
Es handelt sich durchweg um u
ngeeignete Hundehalter, denen notwendige Kenntnisse über Hundehaltung und Hundeverhalten fehlen und die aufgrund ihrer Hundehaltung in der Regel bereits (zum Teil mehrfach) aufgefallen waren, ohne dass die Ordnungsbehörden aufgrund der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten eingeschritten hätten, um durchaus vorhersehbare Hundevorfälle zu vermeiden.


Hunde dürfen nur dann als gefährlich gelten, wenn sie sich als bissig erwiesen haben, eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweisen oder die wiederholt in (objektiv) gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben. Die wissenschaftliche Analyse eines jeden Beißvorfalles muss Voraussetzung sein für die Entscheidung, ob ein Hund als gefährlich zu gelten hat oder nicht, d.h. zumindest ein Amtstierarzt und ein Tierarzt mit Zusatzschwerpunkt Verhalten des Hundes,muss den Hund ausführlich begutachten, bevor er tatsächlich als gefährlich eingestuft wird. Durch diese Begutachtung ist gewährleistet, dass es nicht zu übereilten Feststellungen durch eine einzelne Behörde oder nur dem Ordnungsamt kommt. 

Ist ein Hund danach tatsächlich gefährlich, bedarf seine Haltung einer Erlaubnis. Über die Bestimmungen Sachkunde, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung mit Mikrochip mit Registrierungsnachweis hinaus müsste der Halter eines tatsächlich gefährlichen Hundes das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen und sicherstellen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist. Darüber hinaus sollte die zuständige Behörde eine über die „einfache“ Sachkunde hinausgehende Überprüfung der Sachkunde des Halters durch den amtlichen Tierarzt anordnen.
 

Unsere Forderungen gehen allerdings in einem Punkt über das im Gesetzesentwurf Geforderte hinaus: Halter, die in den letzten zehn Jahren vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, sind nicht zwangsläufig sachkundig! Auch Halter, die bereits Erfahrung in der Hundehaltung haben, sollten zur Sicherheit den Sachkundenachweis ablegen müssen. Hierdurch können diejenigen herausgefiltert werden, die einzig und allein aus Gründen des Zufalls nicht auffällig geworden sind, dennoch nicht über die notwendige Sachkunde in Bezug auf Hundeverhalten und –erziehung verfügen. Der Sachkundenachweis sollten von allen Hundehaltern gefordert werden.

Wir hoffen sehr, dass sich der Schleswig-Holsteinische Landtag mit dem wohl durchdachten Gesetzesentwurf ausgiebig auseinandersetzen wird und der jahrelangen Diskriminierung von Hunden und ihren Haltern, nur weil es sich um Hunde einer bestimmten Rasse/Typus/Kreuzung handelt, endlich ein Ende bereiten wird!

Anke-C. Nielsen, 1. Vorsitzende