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Der Landtag wolle beschließen: § 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes NRW vom 18.12.2002 sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.



Landtag Nordrhein-Westfalen
- Die Präsidentin -
Postfach 10 11 43
    
40002 Düsseldorf





Petition gem. Art. 17 GG, Art. 4 Abs. 1 mit
Art. 41 a Verf NRW


Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Präsidentin,

wir, die unterzeichnenden Rechtsanwälte und Hundehalter Simone Lepetit und Lars-Jürgen Weidemann, wenden uns mit einer Bitte im Sinne des Art. 17 GG an den Landtag und dürfen Sie daher höflich ersuchen, die hiermit eingereichte 

                                                                                P e t i t i o n

gem. § 100 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages an den Petitionsausschuß zu überweisen. Unsere im allgemeinen Interesse stehende Bitte betrifft in concreto einen Vorschlag zur Landesgesetzgebung, welcher wie folgt lautet:

Der Landtag wolle beschließen:

§ 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 18.
12.2002 (GV. NRW S. 656) sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.

                                                                           B e g r ü n d u n g:

Die in den §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen, denen in Nordrhein-Westfalen zunächst durch die – was die Anzahl der Rassen anbelangt – noch viel weitergehende Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) eine erhöhte Gefährlichkeit zuge-schrieben wird, sind nach aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Untersuchungen in keinster Art und Weise gefährlicher als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und ver-gleichbaren Gewichts.

Der dem LHundG NRW zugrundeliegende, rassebezogene Ansatz ist vielmehr obsolet.

Zahlreiche aktuelle wissenschaftliche Arbeiten, u.a. solche aus dem international anerkann-ten und renommierten Institut für Tierschutz und Verhalten der Tierärztlichen Hochschule Hannover belegen dies eindrucksvoll. Wir sind auf Anforderung gern bereit, diese Schriften aus den Jahren 2002 – 2004 dem Petitionsausschuß zur Verfügung zu stellen.

Ferner belegen die Statistiken, welche sich mit Beißvorfällen befassen, daß Hunde der ge-listeten Rassen weder öfter beißen noch schwerere Verletzungen als andere Rassen verursa-chen. Dies stimmt mit Zahlen aus dem benachbarten Ausland überein, in welchem mitunter schon seit Jahren Beißvorfälle nicht nur den jeweils beteiligten Rassen zugeordnet, sondern auch die Population berücksichtigt wird. Für den Bereich der Schweiz sei hier exemplarisch auf die Dissertation von Horrisberger hingewiesen, welcher zufolge der Deutsche Schäferhund diese Statistik anführt. Auch an dieser Stelle sind wir selbstverständlich gern bereit, die hier vorliegenden statistischen Materialien dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen.

Die ausschließlich populistische These vom beißwütigen „Kampfhund“ mit tonnenschweren Beißkräften ist damit eindeutig widerlegt.
 
Diese Erkenntnis hat sich folgerichtig u.a. auch in Niedersachsen durchgesetzt, welches die Rasselisten im neuen NHundG zum 01.03.2003 vollständig gestrichen hat und die Gefährlich-keit von Hunden zutreffenderweise wieder am Einzelfall bemißt. Andere Bundesländer, wie bspw. Thüringen, haben es im übrigen zu keinem Zeitpunkt für nötig befunden, Rasselisten überhaupt je einzuführen. Es ist schwerlich vorstellbar, daß diesen Ländern der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden weniger wichtig erscheint als denjenigen Ländern, die sich für diese Art und Weise der vermeintlichen Gefahrenabwehr entschieden haben.

Das Problem bei im Einzelfall gefährlichen Hunden ist nicht der Hund, sondern in aller Regel falscher Umgang mit diesem und falsche Erziehung desselben durch seinen Halter. Um dem entgegenzutreten bedarf es keiner Rasselisten mehr im LHundG NRW, sondern Sachkunde auf Halterseite für die Haltung eines jeden Hundes, sei er nun klein oder groß. Dementspre-chend sind jedwede rassebezogenen Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 2 und § 10 LHundG NRW, überflüssig und aufzuheben.


Mit freundlichen Grüßen

L.-J. Weidemann                                                                                  S. Lepetit    
Rechtsanwalt                                                                                        Rechtsanwältin