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Landtag von Sachsen-Anhalt                                                          Drucksache 51284
Fünfte Wahlperiode                                                                                   11.10.2006




Entwurf


Gesetz
zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.

§1
Gefahrenabwehrverordnunge

Gefahrenabwehrverordnungen im Sinne des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBI. LSA S. 214) können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere enthalten. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Rassen und Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen bestimmen, bei denen aufgrund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassespezifischen Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinaus gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder aufgrund einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaft eine Gefährlichkeit vermutet wird.

§2
Haftpflichtversicherung

Der Halter eines in einer Gefahrenabwehrverordnung nach § 1 aufgeführten Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 000 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 25 000 Euro pauschal für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die den Schaden ab-deckt, der durch den Hund verursacht worden ist und nach gesetzlichen Vorschriften einer dritten Person zu erstatten ist.

§3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 2 genannte Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt oder nicht aufrecht erhält. § 98 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

                                                                   §4 
                                                         In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



Begründung >>

Übersicht über die Eckpunkte >>

Pressemitteilungen >>






 

Hundeverordnung von Sachsen-Anhalt gekippt!

 


O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T


DES LANDES SACHSEN-ANHALT

IM NAMEN DES VOLKES
 
U R T E I L

 

 

Az.: 2 K 204/02

In dem Normenkontrollverfahren 
 
XXXXXXXXXXXXX


                                                                            g e g e n

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern,
Halberstädter Straße 2,
39112 Magdeburg

                                                                            w e g e n

§§ 1, 2 Abs. 1, 3, 5, 8 und 10 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (LSA-GVBl., S. 201 ff.),

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - ohne
mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Köhler, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Franzkowiak, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den
ehrenamtlichen Richter Krziskewitz und den ehrenamtlichen Richter May für
Recht erkannt:

               Es wird festgestellt, dass die §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 5, 8 und 10 der
               Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden
               vom 26. März 2002 (LSA-GVBl., S. 201 ff.) nichtig sind.

               Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

               Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Das Normenkontrollbegehren ist begründet, denn die zur Rechtskontrolle gestellte Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden ist nichtig, weil es dem Antragsgegner für den Erlass dieser Verordnung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Die angegriffenen Vorschriften können nicht auf § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestützt werden, weil sie von der fehlerhaften Annahme ausgehen, dass von bestimmten Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen eine abstrakte Gefahr ausgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 bezogen auf die Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen folgendes festgestellt: 

      "Die Regelungen des § 1 GefTVO finden in § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG keine
      Rechtsgrundlage. Sie knüpfen daran an, dass ein Hund einer bestimmten Rasse
      (Bullterrier, American Staffordshire Terrier) oder einem Typ (Pit Bull
      Terrier) oder einer entsprechenden Kreuzung zugehört. Aus der Zugehörigkeit
      zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein
      lässt sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass
      von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen. (...) Insbesondere liegen weder
      aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen noch
      genetische Untersuchungen vor.(...)"

      "Fehlt es demnach an ausreichenden Belegen für einen kausalen
       Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt und somit
       an der abstrakten Gefahr aufgrund der Rassezugehörigkeit, erlaubt das
       allgemeine Gefahrenabwehrrecht keine Maßnahmen des Verordnungsgebers,
       die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpfen.(...)"

Diese grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, denen sich der erkennende Senat anschließt, sind auf die angegriffenen Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar, denn §1 GefAbwVO beschränkt den Anwendungsbereich der Verordnung ebenfalls auf bestimmte Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier) bzw. einen bestimmten Hundetyp (American Pitbull Terrier), deren abstrakte Gefährlichkeit sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt - nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt (...).

Für die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 8 und 10 gelten diese Erwägungen entsprechend; denn auch insoweit ist das Regelungskonzept des Verordnungsgebers durch die Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit geprägt.

(...)
Die Revision wird nicht zugelassen, die Nicht-Zulassung kann durch Beschwerde angefochten werden.






Unsere Stellungnahme zur Anhörung am 21.01.2003 im Landtag von Sachsen-Anhalt

.... Fehlverhalten wird nicht dadurch zu einem korrekten, indem sich möglichst viele Menschen dem unerwünschten oder fehlerhaften Verhalten anschließen. In diesem Sinne kann auch eine auf unzutreffende Informationen basierende Fehlentscheidung, die den Verantwortlichen auf Bundesebene bei Erlass des "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" und der "Tierschutz-Hundeverordnung" unterlaufen ist, nicht dadurch kompensiert oder legitimiert werden, indem die Bundesländer das Resultat dieses Irrtums kritiklos übernehmen. Der 6. Senat des BVerwG gelangte infolge seiner Verhandlung am 03.07.02 zu der Auffassung,....     (Zum PDF-Dokument - 147 KB >>)






Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26.03.2002
(Zum PDF-Dokument - 44 KB >>)


Verantwortlich für die Verordnung:
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt >>

 

A. Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die der Gefahrenvorsorge hinsichtlich des Umgangs mit bestimmten Hunden dient und bereits der Entstehung abstrakter oder konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entgegen wirkt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1
Mit dem Gesetz soll eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen werden, um insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren, die von Hunden bestimmter Rassen ausgehen können, in Zukunft wirksam vorbeugen zu können. Die wesentlichen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (GVBI. LSA S. 201) wurden mit Urteilen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2002 – 2 K 198/02 und 2 K 204/02 – für nichtig erklärt. Das OVG schloss sich bei seinen Entscheidungen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 3. Juli 2002 (6 CN 5.01, 6 CN 6.01, 6 CN 7.01 und 6 CN 8.01) zu wesentlichen Bestimmungen der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung an, wonach es sich bei den für nichtig erklärten Regelungen zu gefährlichen Hunden um Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge handele und nicht um Maßnahmen zur Abwehr abstrakter Gefahren. Hierzu sei der Verordnungsgeber nach der polizeirechtlichen Generalermächtigung des § 94 SOG LSA nicht befugt.

Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG des Landes Sachsen-Anhalt halten jedoch Gefahrenvorsorgevorschriften, insbesondere die Aufnahme bestimmter Hunde, bei denen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial vermutet werde und auch nach dem derzeitigen Erkenntnis-stand der Fachwissenschaft nicht auszuschließen sei, in eine so genannte Rasse-liste, grundsätzlich für zulässig. Derartige Regelungen bedürften aber einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil seines Ersten Senats vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) zu Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 u. a. festgestellt, dass das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen, bei denen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit eine besondere Gefährlichkeit vermutet wird, und damit auch die im Bundesgesetz enthaltene Rasseliste, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach den o. g. Gerichtsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG des Landes Sachsen-Anhalt ist es nicht erforderlich, dass alle erforderlichen Ge- und Verbote in einem formellen Gesetz konkret geregelt werden; das Bundesverfassungsgericht hatte diese Frage nicht zu entscheiden. Es reicht aus, wenn eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Rechtsgrundlage den Verordnungsgeber zum Erlass von Gefahrenvorsorgevorschriften ermächtigt. Diese gesetzliche Grundlage soll mit dem Gesetz geschaffen werden.

Bei einem Beißvorfall am 8. Dezember 2003 in der Gemeinde Globig-Bleddin (Land-kreis Wittenberg) war ein 76-jähriger Rentner von zwei Staffordshire-Terrier-Mischlingen, die unbeaufsichtigt den Hof ihrer Halterin verlassen hatten, angegriffen und
durch Bisse schwer verletzt worden. Die beiden angreifenden Hunde waren bis zu diesem Vorfall nicht auffällig geworden, und auch in einer amtstierärztlichen Begutachtung ergaben sich keine Hinweise auf ein aggressives Verhalten der Hunde.

Bei einem weiteren Beißvorfall am 14. Januar 2004 in Magdeburg waren mehrere Passanten, darunter ein Kind und ein Polizeibeamter, von einem Rottweilermischling, der sich beim Ausführen aus seinem Halsband befreit hatte, gebissen und verletzt worden.

Am 8. März 2006 kam es in Magdeburg zu einem Beißvorfall, bei dem ein an einer Wohnungstür im Treppenhaus angeleinter Staffordshire Pittbull Terrier im Beisein des Hundehalters einem 8-jährigen Mädchen ins Gesicht gebissen hat und das Kind dabei schwer verletzte.

Der in der jüngeren Vergangenheit folgenschwerste Beißvorfall in Sachsen-Anhalt ereignete sich am 23. Juli 2006. In der Gemeinde Rossau (Landkreis Stendal) wurde eine 91-jährige Rentnerin von dem ihr bekannten American Staffordschire Terrier ihres Enkels mehrfach in Arme und Beine gebissen und verstarb am Unfallort an ihren schweren Verletzungen.

Diese beispielhaft genannten Beißvorfälle bestätigen die Erforderlichkeit besonderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren, insbesondere von Rechtsvorschriften zur Gefahrenvorsorge, zumal derartige Vorschriften die Unverletzlichkeit höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen wesentlich wirkungsvollerer gewährleisten als solche, die lediglich vor abstrakten oder konkreten Gefahren schützen sollen.

Zu § 2
Mit § 2 sollen die Halter gefährlicher Hunde zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden, um im Falle einer Schädigung Dritter die Begleichung der finanziellen Folgen auch dann sicherzustellen, wenn die für den Ausgleich des Schadens verantwortlichen Personen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Hinsichtlich einer solchen Pflichthaftpflichtversicherung genügt eine Verordnungsermächtigung nicht. Hier bedarf es einer formell-gesetzlichen Regelung, die mit dem § 2 geschaffen werden soll.

Zu § 3
Gemäß § 3 Satz 1 werden Verstöße gegen die Haftpflichtversicherungspflicht mit einem Bußgeld bedroht. Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes und der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung verweist § 3 Satz 2 auf § 98 Abs. 2 und 3 SOG LSA.

Zu § 4
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.



Sofern entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung eine Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber geschaffen wird, kann zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren eine Verordnung erlassen werden. Im Hinblick darauf wird derzeit im Ministerium des Innern auf Referentenebene an einem Verordnungsentwurf gearbeitet, der sich an die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen anlehnt (vgl. Anlage), die in einem Normenkontrollverfahren durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in allen angegriffenen Punkten bestätigt worden ist. Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zugelassen worden. Derzeit sind für den Verordnungsentwurf, der noch nicht mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden ist, folgende Eckpunkte vorgesehen:

- Gefährliche Hunde (Rasseliste: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
  Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer
  Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano; sonstige gefährliche Hunde: Hunde, die
  Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, die ein
  anderes Tier durch Biss geschädigt haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass
  sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen);

- Halten von gefährlichen Hunden grundsätzlich nur bei Vorliegen z. B. folgender
  Voraussetzungen zulässig: Vollendung des 18. Lebensjahrs, Zuverlässigkeit, Sachkunde,
  Wesenstest für den Hund, Nachweis der artgerechten Haltung des Hundes,
  Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, abgeschlossene
  Haftpflichtversicherung und Nachweis über entrichtete Hundesteuer;

- Führen von gefährlichen Hunden nur durch volljährige, sachkundige und zuverlässige
  Personen;

- Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde;

- ausbruchssichere Haltung gefährlicher Hunde;

- Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
  gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden;

- grundsätzliches Verbot, mit gefährlichen Hunden zu handeln, diese zu erwerben sowie
  abzugeben; Ausnahme: Abgabe an Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher 
  Trägerschaft;

- Voraussetzungen für die Sicherstellung und Tötung von Hunden und

- Ordnungswidrigkeitentatbestände.





Hund und Halter e.V.
www. hund-und-halter.de



Zu der hierin statuierten, wissenschaftlich unhaltbaren Gefährlichkeitsvermutung in Bezug auf die Rassen/Typen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbull Terrier haben wir zusammen mit dem Deutschen Club für Bullterrier e.V. und dem Thüringer Forum für Mensch und Hund bereits unsere ablehnende Auffassung kundgetan. Begrüßenswert ist allein, dass die Gefährlichkeitsvermutung durch positive Absolvierung eines Wesenstests widerlegt werden kann und dann an die weitere Haltung keine weiteren Anforderungen gestellt werden.

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