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Landtag von Sachsen-Anhalt                                                          Drucksache 51284
Fünfte Wahlperiode                                                                                   11.10.2006




Entwurf


Gesetz
zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.

§1
Gefahrenabwehrverordnunge

Gefahrenabwehrverordnungen im Sinne des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBI. LSA S. 214) können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere enthalten. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Rassen und Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen bestimmen, bei denen aufgrund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassespezifischen Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinaus gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder aufgrund einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaft eine Gefährlichkeit vermutet wird.

§2
Haftpflichtversicherung

Der Halter eines in einer Gefahrenabwehrverordnung nach § 1 aufgeführten Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 000 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 25 000 Euro pauschal für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die den Schaden ab-deckt, der durch den Hund verursacht worden ist und nach gesetzlichen Vorschriften einer dritten Person zu erstatten ist.

§3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 2 genannte Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt oder nicht aufrecht erhält. § 98 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

                                                                   §4 
                                                         In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



Begründung >>

Übersicht über die Eckpunkte >>

Pressemitteilungen >>






 

Hundeverordnung von Sachsen-Anhalt gekippt!

 


O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T


DES LANDES SACHSEN-ANHALT

IM NAMEN DES VOLKES
 
U R T E I L

 

 

Az.: 2 K 204/02

In dem Normenkontrollverfahren 
 
XXXXXXXXXXXXX


                                                                            g e g e n

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern,
Halberstädter Straße 2,
39112 Magdeburg

                                                                            w e g e n

§§ 1, 2 Abs. 1, 3, 5, 8 und 10 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 (LSA-GVBl., S. 201 ff.),

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - ohne
mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Köhler, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Franzkowiak, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den
ehrenamtlichen Richter Krziskewitz und den ehrenamtlichen Richter May für
Recht erkannt:

               Es wird festgestellt, dass die §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 5, 8 und 10 der
               Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden
               vom 26. März 2002 (LSA-GVBl., S. 201 ff.) nichtig sind.

               Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

               Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Das Normenkontrollbegehren ist begründet, denn die zur Rechtskontrolle gestellte Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden ist nichtig, weil es dem Antragsgegner für den Erlass dieser Verordnung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Die angegriffenen Vorschriften können nicht auf § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestützt werden, weil sie von der fehlerhaften Annahme ausgehen, dass von bestimmten Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen eine abstrakte Gefahr ausgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 bezogen auf die Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen folgendes festgestellt: 

      "Die Regelungen des § 1 GefTVO finden in § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG keine
      Rechtsgrundlage. Sie knüpfen daran an, dass ein Hund einer bestimmten Rasse
      (Bullterrier, American Staffordshire Terrier) oder einem Typ (Pit Bull
      Terrier) oder einer entsprechenden Kreuzung zugehört. Aus der Zugehörigkeit
      zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein
      lässt sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass
      von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen. (...) Insbesondere liegen weder
      aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen noch
      genetische Untersuchungen vor.(...)"

      "Fehlt es demnach an ausreichenden Belegen für einen kausalen
       Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt und somit
       an der abstrakten Gefahr aufgrund der Rassezugehörigkeit, erlaubt das
       allgemeine Gefahrenabwehrrecht keine Maßnahmen des Verordnungsgebers,
       die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpfen.(...)"

Diese grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, denen sich der erkennende Senat anschließt, sind auf die angegriffenen Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar, denn §1 GefAbwVO beschränkt den Anwendungsbereich der Verordnung ebenfalls auf bestimmte Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier) bzw. einen bestimmten Hundetyp (American Pitbull Terrier), deren abstrakte Gefährlichkeit sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt - nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt (...).

Für die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 8 und 10 gelten diese Erwägungen entsprechend; denn auch insoweit ist das Regelungskonzept des Verordnungsgebers durch die Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit geprägt.

(...)
Die Revision wird nicht zugelassen, die Nicht-Zulassung kann durch Beschwerde angefochten werden.






Unsere Stellungnahme zur Anhörung am 21.01.2003 im Landtag von Sachsen-Anhalt

.... Fehlverhalten wird nicht dadurch zu einem korrekten, indem sich möglichst viele Menschen dem unerwünschten oder fehlerhaften Verhalten anschließen. In diesem Sinne kann auch eine auf unzutreffende Informationen basierende Fehlentscheidung, die den Verantwortlichen auf Bundesebene bei Erlass des "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" und der "Tierschutz-Hundeverordnung" unterlaufen ist, nicht dadurch kompensiert oder legitimiert werden, indem die Bundesländer das Resultat dieses Irrtums kritiklos übernehmen. Der 6. Senat des BVerwG gelangte infolge seiner Verhandlung am 03.07.02 zu der Auffassung,....     (Zum PDF-Dokument - 147 KB >>)






Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26.03.2002
(Zum PDF-Dokument - 44 KB >>)


Verantwortlich für die Verordnung:
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt >>