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Generelles Verbot im Mietvertrag ist unwirksam – Grund: Keine Störung

Karlsruhe/DPA – Wie die Nordwest-Zeitung am 15.11.07 berichtet, erleichtert der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom Mittwoch Tierfreunden die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen. In seinem Urteil erklärte der BGH eine Vertragsklausel für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte. Eine solche Bestimmung benachteilige den Mieter unangemessen: Nach ihrem Wortlaut untersagt sie auch die Haltung unproblematischer Kleintiere.

Nach Auffassung des Gerichts gehöre die Haltung von Kleintieren jedoch "zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung", weil von ihnen keine Störungen ausgingen. Deren Haltung könne somit gemäß Mietvertrag nicht verboten werden. Enthält hingegen der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, dann käme es bei der Prüfung der Zulässigkeit auf eine "umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters" an (Az.: VIII 340/06).