Besucherzähler

Heute 25

Insgesamt 2516814


   In diesem Kapitel finden Sie interessante Urteile, die sich mit tierschutzrelevanten Bedingungen, Handlungen und Fragen in Sachen Hundehaltung befassen.

   Es wünscht Ihnen einen interessante Unterhaltung

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.


Mit Urteil vom 03.12.2020 - 5 A 1033/18 entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass es sich nicht um einen Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Rassen handelt, wenn dieser kein reinrassiger Hund einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht eindeutig eine Kreuzung einer der aufgeführten Rassen ist.

Angesichts des Schutzzwecks des Landeshundegesetzes ist zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein.

Mit zwei Urteilen vom 17.02.2020 (5 A 3227/17 u. 5 A 1631/18) hat das OVG NRW Leitlinien zur Abgrenzung der beiden Rassen Standard und Miniatur Bullterrier aufgestellt, die erfreulicherweise nicht mehr allein die Größe des Hundes als Beurteilungskriterium heranziehen.

Das OVG Münster entschied am 12.03.2019 (5 A 1210/17) (I. Instanz: VG Köln 20 K 5754/16), dass es sich bei einem Hund der Rasse „Old English Bulldog“ nicht um eine Kreuzung des „American Bulldog“ handele.

Das Verwaltungsgericht Halle entschied am 21.03.2019 (1 A 241/16 HAL), dass ein Hund der Rasse Miniatur-Bullterrier nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Die Behörde hatte dem Halter eines Miniatur-Bullterriers aufgegeben, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen, weil dieser als sog. „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefährlich gelte.

Mit am 16.06.2015 ausgefertigtem Urteil hat das Verwaltungsgericht Halle (Az.: 1 A 51/13 HAL) der Klage des Halters eines Miniatur Bullterriers stattgegeben, der sich gegen einen behördlich verfügten Maulkorb- und Leinenzwang für seinen Hund zur Wehr gesetzt hatte.

   Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.

   15.10.2004

   Trotz umfangreicher Anstrengungen, wie z.B. die Spendensammelaktion einiger Verfechter des Einsatzes derartiger Hilfsmittel, wurde die Berufung des "Herrn" B.B. vom 20. Senat des OVG Münster zurückgewiesen. (Das Urteil als PDF-Dokument - 128 KB >>)

   19.06.2003

   Von der sanften Art des "Pferdeflüsterers" mit Tieren umzugehen, hält der Kläger nichts. Hunde dagegen mit Hilfe von Elektroreizgeräten zu erziehen - das entsprach schon eher seinen Methoden. Nach dem Musterurteil ist der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Erziehung oder Steuerung von Hunden generell untersagt. Das gelte ausnahmslos, so die Richter, also auch wenn der Erzieher hohe Sachkunde nachweise.

   06.02.2003

   Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.

   Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht entgegen.

   Aktenzeichen: 7 L 10/03

   Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen

   Wer gewerbsmäßig Hunde züchten will oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dieses ist so im § 11 des Tierschutzgesetzes geregelt. Das Merkmal der Gewerbmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handelns im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.

   Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98