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Mit zwei Urteilen vom 17.02.2020 (5 A 3227/17 u. 5 A 1631/18) hat das OVG NRW Leitlinien zur Abgrenzung der beiden Rassen Standard und Miniatur Bullterrier aufgestellt, die erfreulicherweise nicht mehr allein die Größe des Hundes als Beurteilungskriterium heranziehen.

Zusammengefasst gilt (grob gesagt) folgendes:

  • Ist ein Bullterrier unter 35,5 cm groß (Widerrist) handelt es sich um einen Miniatur Bullterrier. Eine Einstufung als Standard Bullterrier scheidet grundsätzlich aus.

  • Ist ein Bullterrier über 35,5 cm groß kann es sich trotzdem um einen Miniatur Bullterrier handeln. Dies ist jedenfalls dann naheliegend, wenn die vorgenannte Sollgröße um maximal 10% überschritten wird, d.h. bis zu einer Größe von 39 cm. Dies trägt dem Charakter der Sollvorgabe sowie auch der Zuchtpraxis Rechnung.

  • Ist ein Bullterrier über 39 cm groß ist wegen der deutlichen Überschreitung der Sollgröße regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen, sondern grundsätzlich von einem Standard Bullterrier. Auch diese Vermutung ist aber widerlegbar, d.h. auch ein über 39 cm großer Bullterrier kann ein Miniatur Bullterrier sein,

    • wenn die Elterntiere bekannt sind und die Einkreuzung eines Standard Bullterriers ausgeschlossen werden kann, was vorzugswiese durch glaubhafte Zuchtpapiere nachzuweisen ist oder

    • wenn sachverständig festgestellt wird, dass dem Hund die „höchstmögliche Substanz“ des Standard Bullterriers fehlt, d.h. Körperbau und Muskulatur einem Miniatur Bullterrier zuzuordnen sind. Bei schwierigen Abgrenzungsfällen ist regelmäßig der Amtstierarzt hinzuzuziehen.
Beide Urteile des OVG NRW sind (Stand 08.03.2020) noch nicht rechtskräftig, sondern können von der beklagten Stadt noch mittels Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen werden.

Davon abgesehen sollte mit diesen Kriterien, die das OVG NRW aufgestellt und damit seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert hat, eine Abgrenzung nunmehr deutlich sachgerechter möglich sein als bislang.

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender