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Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde eines Halters dreier Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier zurückgewiesen (BVerwG 6 BN 1.08 vom 25.07.08).
Der Halter hatte insbesondere dagegen geklagt, dass gemäß der Vorschriften der Brandenburgischen Hundehalterverordnung die weitere Anschaffung von Hunden u.a. der Rasse American Staffordshire Terrier untersagt ist und Hunde dieser Rasse auch in Hundeauslaufgebieten stets mit einem Maulkorb geführt werden müssen.

In dem klageabweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden musste. In der Begründung rügte der Antragsteller Verfahrensfehler, weil das Gericht seiner Auffassung nach aufgrund der vorgelegten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die abstrakte Gefährlichkeit einzelner Rassen weitere Aufklärung hätte betreiben müssen, insbesondere auch den als sachverständigen Zeugen benannten Prof. Dr. Hackbarth von der Tierärztlichen Hochschule Hannover zu der Frage hätte hören müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Beschluss nunmehr aus, dass selbst wenn Prof. Dr. Hackbarth sich in dem vorgenannten Sinne geäußert und das Gericht die ins Feld geführten wissenschaftlichen Untersuchungen mit dem Ergebnis weiter geprüft hätte, dass allein die Rassezugehörigkeit keinen Rückschluss auf die Gefährlichkeit eines Hundes zuließe, das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen: "Denn die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte und für die Gefahrenvorsorge als ausreichend erachtete Situation der Ungewissheit über die Wirkungsweise und Bedeutung des Rassefaktors bei der Gefahrenentstehung wird durch die Stimmen einzelner Wissenschaftler nicht in der Weise durchgreifend verändert, dass nunmehr von Gefahren, die durch die Rassezugehörigkeit der Hunde bedingt oder mitbedingt sind, zweifelsfrei nicht mehr die Rede sein könnte. Eine von der Wissenschaft allgemein akzeptierte Gefahrlosigkeit der Rassezugehörigkeit, die die Rechtmäßigkeit von Rasselisten grundlegend in Frage stellen könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht".

Auf die Einheitlichkeit der (fach-)wissenschaftlichen Meinung diesen Punkt betreffend können wir wohl noch sehr lange warten. So bleibt nach wie vor zu hoffen, dass sich endlich ein erstinstanzliches Gericht mit den angeblich wissenschaftlichen Gegenstimmen und den nicht aussagefähigen Statistiken ernsthaft auseinandersetzt und zumindest eine zweitinstanzliche Überprüfung seiner Entscheidung zulässt.


Anke-C. Nielsen
1. Vorsitzende