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hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Hundehalterin aus dem Ruhrgebiet mit seiner Eilentscheidung vom 01.04.2009 (16 L 42/09) gemacht. Die Stadtverwaltung, die ihr die Hundehaltung sofort vollziehbar untersagt hatte, darf ihre Ordnungsverfügung einstweilen nicht vollziehen und der Hund darf bei seiner Halterin verbleiben. Dem Rechtsstreit lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Hundehalterin bekam einen Welpen geschenkt, den sie – wie auch ihr Tierarzt – für einen Boxer-Mischling hielt. Als solcher wurde der Hund dann auch beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt. Mit zunehmendem Alter wurde indes deutlich, daß sich in dem Hund wohl auch ein American Staffordshire Terrier niedergeschlagen haben dürfte. Daraufhin beantragte die Hundehalterin eine Haltererlaubnis nach dem LHundG NRW, welche die Stadtverwaltung allerdings ablehnte und die Hundehaltung untersagte, weil kein „Interesse“ im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW gegeben wäre; schließlich sei der Hund nicht aus einem Tierheim vermittelt, sondern privat erworben worden.

Gegen diese behördliche Entscheidung ließ die Hundehalterin Klage erheben und beantragte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Argumentation, daß sehr wohl ein „öffentliches Interesse“ vorliege; denn der Gesetzgeber gehe nach dem Gesetzeswortlaut davon aus, daß sich auch erst nachträglich erweisen könne, daß ein Hund gefährlich im Sinne des Gesetzes wird, da in § 4 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW die Rede davon sei, daß „ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht“.

Damit beziehe sich dieses Interesse an der weiteren Haltung nicht nur auf Hunde, die im Einzelfall gefährlich werden (§ 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW), sondern auch auf die einem Gefahrenverdacht unterliegenden Rassen in § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die – wie im vorliegenden Fall – zunächst unerkannt als solche gehalten werden. Ferner seien die beiden in den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW genannten Beispielsfälle (Tierheimvermittlung und ausgemusteter Diensthund) für ein öffentliches Interesse weder abschließend noch bindend, vielmehr sei im Rahmen der Prüfung, ob ein Interesse berechtigt sei oder nicht, der als Staatsziel in Art. 20a GG und Art. 29a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verbriefte Tierschutz zu berücksichtigen. Dies führe dazu, daß es keinen Unterschied machen könne, ob ein Hund aus einem Tierheim heraus vermittelt würde oder aber einem Hund der Aufenthalt in einem solchen in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erspart bliebe.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß ausgeführt, daß im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei; allerdings sei eine vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgefallen. Es bliebe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob die Antragstellerin gewußt habe, daß es sich bei ihrem Hund um einen „gefährlichen“ Hund gehandelt habe oder nicht. Ebenso müsse im Hauptsacheverfahren die Rechtsfrage geklärt werden, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW vorliege. Dafür spräche jedenfalls, daß der Gesetzgeber die (dauernde) Unterbringung gefährlicher Hunde im Tierheim aus Gründen des Tierschutzes vermeiden wollte. Jedenfalls aber sei es interessengerecht, den Hund einstweilen bei seiner Halterin zu belassen, da die Hundehalterin sachkundig und der Hund versichert sei, so daß keine erhebliche Gefahr für geschützte Rechtsgüter bestünde. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender