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Wie an dieser Stelle bereits am 09.04.2009 berichtet, hatte das VG Gelsenkirchen in einem Eilverfahren einer Hundehalterin einstweilen Recht gegeben (Beschluß vom 01.04.2009 – 16 L 42/09), die einen – nicht als American Staffordshire Terrier Mischling erkennbaren – Welpen geschenkt bekam und für den Hund erst nach einigen Monaten, als die Rasse deutlicher hervortrat, eine Haltererlaubnis nach dem LHundG NRW beantragte. Die Stadt lehnte den Antrag ab und untersagte die Hundehaltung, weil kein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorläge, da der Hund nicht aus dem Tierheim vermittelt worden sei.

Am 15.07.2010 fand nun in dem Hauptsacheverfahren die mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom selben Tage hob das Gericht die Verfügung der Stadt auf und verpflichtete diese, der Klägerin eine Haltererlaubnis zu erteilen. Das Gericht geht – wie die Klägerin – davon aus, daß ein „öffentliches Interesse“ auch in Konstellationen wie der vorliegenden gegeben sein könne, wenn dadurch einem Hund ein langer Aufenthalt im Tierheim erspart bleibe. Die genauere Begründung des Urteils bleibt abzuwarten.

Die Klägerin hatte argumentiert, daß ein „öffentliches Interesse“ gegeben sei, weil der Gesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut davon ausgehe, daß sich auch erst nachträglich erweisen könne, daß ein Hund gefährlich im Sinne des Gesetzes wird, da in § 4 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW die Rede davon sei, daß „ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht“.

Damit beziehe sich dieses Interesse an der weiteren Haltung nicht nur auf Hunde, die im Einzelfall gefährlich werden (§ 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW), sondern auch auf die einem Gefahrenverdacht unterliegenden Rassen in § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die – wie im vorliegenden Fall – zunächst unerkannt als solche gehalten werden. Ferner seien die beiden in den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW genannten Beispielsfälle (Tierheimvermittlung und ausgemusteter Diensthund) für ein öffentliches Interesse weder abschließend noch bindend, vielmehr sei im Rahmen der Prüfung, ob ein Interesse berechtigt sei oder nicht, der als Staatsziel in Art. 20a GG und Art. 29a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verbriefte Tierschutz zu berücksichtigen. Dies führe dazu, daß es keinen Unterschied machen könne, ob ein Hund aus einem Tierheim heraus vermittelt würde oder aber einem Hund der Aufenthalt in einem solchen in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erspart bliebe.

Zu dieser Auffassung scheint auch das Verwaltungsgericht zu tendieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat die Kammer allerdings die Berufung zugelassen. Die Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.07.2010 – 16 K 199/09) ist daher noch nicht rechtskräftig. L.-J. Weidemann 2. Vorsitzender