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Verwaltungsgericht hebt Bad Camberger Steuerbescheide auf - Ein Staffordshire-Bullterrier ist kein gefährlicher Kampfhund

   05.11.2003

   Bad Camberg/Wiesbaden. (ph). Ein Staffordshire-Bullterrier ist kein gefährlicher Kampfhund. Die Stadt Bad Camberg darf daher von dem Hundehalter keine erhöhte Hundesteuer verlangen. Das entschied gestern die erste Kammer des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden.

 

   Die Hundehalter aus Bad Camberg wollten mit ihrer Klage vor Gericht erreichen, dass sie jährlich statt rund 511 Euro nur noch etwa 28 Euro zahlen müssen und das zuviel gezahlte Geld aus den vergangenen Jahren zurückerhalten.

   Laut Gericht hatte die beklagte Stadt Bad Camberg mit ihrer Hundesteuersatzung erhöhte Steuersätze für gefährliche Hunde vorgesehen. Danach betrug die jährliche Steuer ab 2001 für einen gefährlichen Hund 1000 Mark, für die Haltung eines nicht gefährlichen Ersthundes 54 Mark.

   Die Hundehalter machten geltend, dass ihre Staffordshire-Bullterrier sowohl in der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden als auch in der Hundesteuersatzung zu Unrecht als gefährliche Hunderasse ausgewiesen würden.

   Rasse verwechselt?

   Mit verschiedener Gutachten legten die Kläger dar, dass die genannte Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie als abstrakt gefährlich erscheinen lassen könnte. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der Einordnung des Staffordshire-Bullterrier als gefährlichen Hund um eine Verwechslung mit dem "American Staffordshire" handele.

   Ihre Hunde unterschieden sich signifikant vom American Staffordshire, beispielsweise schon durch Körpergröße aber auch durch das Zuchtziel.

   Die Staffordshire Bullterrier würden in ihrem Herkunftsland, nämlich in England, als beliebte Familienhunde gehalten, wonach sich auch das Zuchtziel richte. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der StaffordshireBullterrier nicht erscheine.

   Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation der Kläger und hob für die im Streit stehenden Jahre 2001 bis 2003 die Bad Camberger Hundesteuerbescheide auf, soweit mit ihnen ein Steuerbetrag geltend gemacht wird, welcher über den Regelsatz des nicht gefährlichen Ersthundes liegt.

   Satzung fehlerhaft

   Insoweit sei die Steuersatzung fehlerhaft und nicht anwendbar, so das Wiesbadener Gericht.

   Gegen diese Urteile, die für viele Hundesteuerbescheide von Bedeutung sein werden, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich, erläuterten Barbara Löhr und Rudolf Rainer, die Sprecher des Wiesbadener Verwaltungsgerichts.

(Quelle: http://www.weilburger-tageblatt.de)