Besucherzähler

Heute 61

Insgesamt 2487674

Bereits am 02.05.2008 hatten wir vorab berichtet, daß die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einen (Kampfhunde-) Steuerbescheid und den Widerspruchsbescheid des zuständigen Landratsamts aufgehoben hat. Nunmehr liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Danach verhält es sich so, daß der Gemeinderat, der die sog. Kampfhundesteuer mit einer an die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (sog. PolVOgH) angelehnten Rasseliste Ende des Jahres 2006 beschlossen hatte, nach Auffassung des Gerichts bei der Ausübung des ihm bei der Schaffung der Satzungsregelung zustehenden Ermessens unzureichende Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt habe.


Denn wenn die satzungsgebende Gemeinde die Regelungen eines anderen Normgebers – vorliegend also die Rasseliste der PolVOgH – aufgreife, sei sie auch in vollem Umfang verantwortlich für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Dies schließe dann auch die Pflicht des Satzungsgebers ein, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggfls. zu korrigieren. Da der Satzungsgeber nun eine zum Zeitpunkt des Satzungserlasses über sechs Jahre alte Regelung übernehmen wollte, hätte er überprüfen müssen, ob die ihr zu Grunde liegenden Prämissen noch zuträfen. Der Satzungsgeber hätte daher eigene Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob es zur abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen neuere Untersuchungen gegeben habe. Hätte er dies getan, wäre er auf die Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover gestoßen, die dafür sprechen, daß die Prämisse einer rassebedingt erhöhten Gefährlichkeit möglicherweise nicht mehr zutrifft. Ferner hätte die Gemeinde auch unschwer zu der Erkenntnis gelangen können, daß das Land Baden-Württemberg – wie die Klägerin belegen konnte – keine Statistiken zur Gefährlichkeit bzw. zu Beißvorfällen mit bestimmten Hunderassen führt. Diese Erkenntnisse hätten in den Entscheidungsprozeß beim Erlaß der Satzung einbezogen werden müssen, was allerdings ermessensfehlerhaft unterblieben sei. Die Hundesteuersatzung sei daher, soweit sie für bestimmte Hunderassen eine erhöhte Hundesteuer vorsähe, rechtswidrig und nichtig.


Abschließend führt die Kammer noch aus, daß es nach wie vor möglich sei, im Bereich gefährlicher Hunde steuerlenkende Maßnahmen zu erlassen; es werde jedoch zu überprüfen sein, ob dabei noch abstrakt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abgestellt werden dürfe oder ob eventuell die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes oder die Zuverlässigkeit des Halters Anknüpfungspunkt sein müsse.


Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Gemeinde dieses Rechtsmittel einlegt (Stand: 16.05.2008).




L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender