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Mit Urteil vom 02.07.2008 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse (Az.: 1 K 1524/07.NW) der Klage der Halterin eines Bullmastiffs weitestgehend stattgegeben. 

Die Klägerin, Diplompsychologin, die ihren Bullmastiff als Therapiehund beruflich einsetzt, hatte zum einen argumentiert, daß ihr Hund als betrieblich gehalten gar nicht der Hundesteuer unterfällt. Jedenfalls aber sei die Heranziehung zur sog. Kampfhundesteuer nicht (mehr) gerechtfertigt. Denn die Stadt habe die ihr nach der Rechtsprechung des BVerwG obliegende Beobachtungspflicht verletzt, da es weder statistisch, wissenschaftlich oder sonstwie belegbar wäre, daß die besagte Hunderasse gefährlicher sei als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts, zumal der Bullmastiff in der „Rasseliste“ der vermeintlich gefährlichen Hunde des rheinland-pfälzischen LHundG vom 22.12.2004 nicht erwähnt ist.


Ein schriftliches Urteil liegt zwar noch nicht vor. Doch nach dem Tenor der Entscheidung und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung verhält es sich so, daß das Gericht die Haltung des Hundes als „Betriebshund“ nicht anerkannt hat, weil kein geeigneter Nachweis über eine zertifizierte Ausbildung als Therapiehund habe vorgelegt werden können. Den Einwand, daß es eine staatliche oder anerkannte Ausbildung insofern nicht geben würde wollte die Kammer nicht geltend lassen.


Jedenfalls – und dies ist entscheidend – hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Neustadt die Kampfhundebesteuerung für die Fälle abgelehnt, in denen Hunderassen erfaßt sind, die weder im LHundG noch im HundVerbrEinfG aufgeführt sind. Wenn eine Stadt daher für diese Hunde, also etwa Bullmastiffs, Mastiffs, Bordeauxdoggen etc., eine erhöhte Steuer festsetzen wolle, bedürfe es eines besonderen Begründungsaufwandes. Dieser sei vorliegend aber nicht erbracht worden. 


Der Steuerbescheid wurde daher aufgehoben, soweit die Klägerin eine höhere als die Steuer für „normale“ Hunde zahlen muß. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 10%, die Beklagte 90%. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Sobald das Urteil in Textform vorliegt werden wir weiter berichten.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender