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Wie die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim am 08.08.2008 mitteilt, unterfallen auch Pflegestellen, die aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bis zu deren Weitervermittlung bei sich aufnehmen, der Hundesteuer. Denn auch Pflegestellen sind Hundehalter und damit hundsteuerpflichtig, auch wenn die Hunde formal im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen (Berufungsurteil vom 26.05.2008, Az.: 2 S 1025/06).

Die Klägerin hatte als Mitglied eines gemeinnützigen Tierschutzvereins, der aber nicht über ein eigenes Tierheim verfügt, im Jahr 2000 zwei Hunde aufgenommen und mit ihrem Tierschutzverein einen Pflegevertrag geschlossen. Danach sollte der Tierschutzverein Eigentümer der Hunde sein und die Hunde weiter vermitteln. Die Klägerin sollte die Hunde versichern und für Schäden haften. Die Gemeinde zog die Klägerin trotzdem zur Hundesteuer heran. Die Klägerin wandte ein, nicht sie sondern der - von der Hundesteuer befreite - Tierschutzverein sei Halter der beiden Hunde, da er die Kosten trage. Andere Vereinsmitglieder und spendenwillige Dritte würden ihr die Kosten für die tägliche Nahrung und Tierpflege einschließlich Tierarztkosten erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht. Denn für den steuerrechtlichen Halterbegriff sei die formale Eigentümerstellung nicht entscheidend. Bei der Hundesteuer, einer traditionellen Aufwandsteuer, komme es vielmehr darauf an, wer die finanziellen Mittel für die Hunde aufwende. Dies sei die Klägerin, weil sie die Hunde in ihren Haushalt aufgenommen habe und nach dem Pflegevertrag diejenige sei, die für Schäden hafte und die beiden Tiere versichern müsse. Die freiwilligen Spenden, die sie von anderen Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten für Nahrung und Pflege erhalte, schlössen es nicht aus, daß sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleibe. Daß sie dieses Kostenrisiko trage, sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer „abschöpfen“ wolle. Die Hundesteuer entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Tiere nur aus Tierliebe aufgenommen habe, um sie vor Verwahrlosung und Tod zu retten, so der VGH weiter. Aus welchen Beweggründen heraus sie die finanziellen Mittel für die Hunde aufwende, sei für die Erhebung der Aufwandsteuer unbeachtlich. Auch könnten die von ihr aufgewendeten Kosten nicht als „Sachspende“ an den Verein angesehen werden, da die Tiere nicht dem Verein, sondern ihrem Haushalt zugeordnet seien. Die Steuerpflicht entfalle schließlich auch nicht aufgrund der Behauptung der Klägerin, sie habe mit der Aufnahme der herrenlosen Tiere eine Aufgabe der Stadt übernommen, die dafür sorgen müsse, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch herrenlos herumstreunende Hunde gefährdet werde. Allein die Stadt entscheide, wie sie einer solchen Gefahr vorbeugen wolle; die Klägerin könne ihr nicht ein bestimmtes Vorgehen aufdrängen. Ein Eilfall habe nicht bestanden, weil die Hunde tatsächlich nicht herumgestreunt seien. Auch sei nicht ersichtlich, daß die Stadt nicht in der Lage wäre, bei einer konkreten Gefahr zu reagieren und herumstreunende Hunde etwa im Tierheim unterzubringen. Das Urteil des VGH ist rechtskräftig.

Quelle: http://www.vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1222778/index.html?ROOT=1153033

Spannend könnte es indes werden, wenn eine „Pflegestelle“ einen entsprechenden Hund nicht dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt, sondern nur für einige Tage in der Woche beaufsichtigt. Ab wann genau man von einer „Aufnahme in den Haushalt“ sprechen kann dürfte noch nicht abschließend entschieden worden sein.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender