Besucherzähler

Heute 59

Insgesamt 2487525

Wie wir bereits am 22.06.2009 berichteten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.06.2009 (25 K 699/09) einen Bescheid über die erhöhte Besteuerung eines Hundes der Rasse Rottweiler aufgehoben.

Das Gericht hat insofern – unter Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG vom 19.01.2000 (NVwZ 2000, 929 ff.) und vom 28.07.2005 (NVwZ 2005, 1325 ff.) – auf die ausdrücklich hervorgehobene Pflicht des Satzungsgebers abgestellt, eine aus dem Landesrecht (hier: dem LHundG NRW) übernommene Rasseliste unter Kontrolle zu behalten und ggfls. zu kontrollieren. Dem sei der Gemeinderat für das Jahr 2009 nicht nachgekommen, obgleich ausreichend Veranlassung zu einer solchen Überprüfung bestanden habe. Denn jedenfalls seit dem 18.11.2008 liege der Bericht der nordrhein-westfälischen Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW vor. Diesem sei zu entnehmen, daß in den vergangenen Jahren die Beißvorfälle mit Hunden der Rassen Schäferhund und Dobermann prozentual höher lagen als diejenigen mit Rottweilern. Die Überprüfungspflicht des Satzungsgebers sei allerdings auch nur beschränkt auf die drei vorgenannten Rassen, weil diese Hunderassen durch das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 als sog. Wach- und Gebrauchshunde mit höherer sozialer Akzeptanz zusammengefaßt worden und ihre Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hunderassen rechtlich für zulässig erachtet worden sei, so daß infolge dieses Urteils zumindest ein Vergleich innerhalb dieser Gruppe der höheren sozialen Akzeptanz durch den Satzungsgeber geboten gewesen wäre.

Die Kammer betonte weiter ausdrücklich, daß mit ihrem Urteil der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nicht vorgegriffen werden solle, sondern die Aufhebung des Steuerbescheides allein aufgrund des Umstandes erfolgt sei, daß der Satzungsgeber seiner normierten Überprüfungspflicht nicht nachgekommen sei und er sich keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob etwa die Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde in der Hundesteuersatzung gestrichen werden solle, ob gleichermaßen eine Veranlagung von Hunden der Rassen Dobermann und Schäferhund ebenfalls als gefährliche Hunde geboten sei oder ob die bisherige Regelung auch nach Auswertung neuerer Erkenntnisse unter Heranziehung anderer Gesichtspunkte aufrecht zu erhalten sei.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die beklagte Gemeinde kann indes binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender