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Wie bereits mit Urteil vom 02.07.2008 (1 K 1524/07.NW) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse mit weiterem Urteil vom 30.09.2009 (1 K 571/09.NW) die Höherbesteuerung von Hunden der Rasse Bullmastiffs als sog. Kampfhunde auf Grundlage einer örtlichen Steuersatzung für rechtswidrig erklärt.

Neue Erkenntnisse, wonach diese Hunderasse doch als besonders gefährlich gelten würde, lägen dem Gericht nicht vor. Andere aktuelle Urteile, auf welche sich die beklagte Gemeinde berufen hatte, würden daran nichts ändern, da diese Entscheidungen andere Hunderassen betreffen würden. Auch der Umstand, daß die Rasse Bullmastiff in der Mustersteuersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz aufgeführt sei, tauge nicht zur Rechtfertigung, weil diese Mustersatzung keine Normqualität habe.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. Binnen eines Monats kann die unterlegene Gemeinde allerdings Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender