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Mit Beschluß vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Göttingen einer beklagten Stadt in einem (Kampf-) Hundesteuerverfahren die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (2 A 267/10). Was war geschehen ?

Mit Satzung vom 11.05.2010 hat die Stadt eine neue Hundesteuersatzung (HStS) verabschiedet und sogleich die sog. Kampfhundesteuer eingeführt. Mit Bescheid vom 18.06.2010 hat sie den Kläger, Halter eines Staffordshire Bullterriers, zu eben dieser hohen Steuer herangezogen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben. Zum einen wandte er sich gegen die Einstufung seines Staffordshire Bullterriers als gefährlich, zum anderen beanstandete er, daß die Satzung gem. § 9 S. 1 HStS erst am 01.07.2010 in Kraft getreten sei. Da die Hundesteuer allerdings gem. § 6 Abs. 1 HStS als Jahressteuer festgesetzt werde, fehle einem Bescheid, der vor dem Inkrafttreten der Satzung erlassen werde, eine wirksame Rechtsgrundlage. U.a. darauf wies auch das Verwaltungsgericht die Beklagte hin, die sodann den angegriffenen Steuerbescheid aufhob. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens muß folglich die Stadt tragen.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender