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Mit Urteil vom 07.11.2011 hat das VG Aachen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde aufgehoben, soweit dieser für die Haltung eines American Staffordshire Terriers höhere Steuern festsetzte als für Hunde anderer Rassen.

Die in diesem Verfahren beklagte Gemeinde hat in ihrer Hundesteuersatzung vorgesehen, daß Halter von in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Hunden (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier und entsprechende Kreuzungen) eine jährliche Hundesteuer von 600,00 EUR zahlen müssen, andere Hunde eine solche von 75,00 EUR. Hunde der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgelisteten Rassen (bspw. Rottweiler, Bullmastiff, Dogo Argentino usw.) müssen nach der Satzung grundsätzlich auch die erhöhte Steuer zahlen, es sei denn, die Ungefährlichkeit des Hundes wird (durch das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen oder das Veterinäramt) nachgewiesen.

Diese Differenzierung stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Denn um die Hunde der in § 10 LHundG aufgeführten Rassen privilegiert zu den in § 3 LHundG NRW aufgeführten zu behandeln müßte sich die Aggressivität und Gefährlichkeit der in § 3 LHundG NRW genannten Rassen deutlich von derjenigen der in § 10 LHundG NRW aufgezählten Rassen abheben. Der Gesetzgeber des LHundG NRW sehe in den in § 3 und § 10 LHundG NRW aufgezählten Rassen allerdings insgesamt ein vergleichbares Gefahrenpotential. Andere nachvollziehbare oder einleuchtende Gründe für ihre gewählte Differenzierung habe die beklagte Gemeinde nicht dargelegt noch seien solche ohne weiteres ersichtlich.

Gegen dieses Urteil kann die Gemeinde Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen; die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig. VG Aachen, Urteil vom 07.11.2011 (4 K 186/11).