18.10.2002
Unser Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.02 zeigt positive Wirkung!
Das Verwaltungsgericht hätte nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die "Kampfhunde-Rasseliste" (...), die dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - (NVwZ 1997, 816) nachgebildet ist, zulässig sei, vielmehr ermitteln müssen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die dort genannten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher sein als Hunde anderer Rassen (Aufklärungsmangel, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat....(Zum PDF-Dokument - 241 KB >>)
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