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   15.04.2003

...Die Beklagte hätte daher in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen der von der Klägerin gehaltene American Staffordshire Terrier-Mischling eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen darstellt.

   Im Übrigen vertritt der Senat die Auffassung (vgl. Beschluss vom 18.10.2002 - 13 LA 246/02 -), dass nunmehr zu ermitteln ist, ob es tatsächlich zutrifft, dass die in Rasselisten typischerweise aufgeführten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher sind als Hunde anderer überkommener Rassen. (Zum PDF-Dokument - 208 KB >>)