Besucherzähler

Heute 114

Insgesamt 2487580

Mit Urteil vom 17.01.2008 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (12 U 94/07) die Berufung eines Schäfers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen, nach welchem der Schäfer der Krankenversicherung einer durch seinen Hütehund verletzten älteren Dame Schadensersatz leisten mußte.

Es war zwar zwischen den Parteien dieses Verfahrens streitig, ob der Hund – so die Geschädigte – sie angesprungen habe und sie darum von ihrem Fahrrad gefallen sei oder aber ob der Schäferhund in Richtung der Geschädigten gelaufen sei und sich dieser bis auf eine Entfernung von ca. drei Metern genähert habe und sie dann „vor Schreck“ vom Rad gefallen sei. Eine Entscheidung dieser Streitfrage konnte indes dahinstehen. Denn selbst – so das Gericht – wenn die Ausführungen des Schäfers als zutreffend unterstellt würden, hafte er. Das Gericht hat insofern die bisherigen Leitlinien der Tierhalterhaftung noch einmal unter zahlreichen Rechtsprechungshinweisen wie folgt zusammengefaßt:

Durch das Verhalten eines Tieres, welches einen Schaden verursacht habe, müsse sich eine spezifische Tiergefahr realisiert haben. Erforderlich sei hierzu, dass ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten vorliege. Dabei müsse das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des Schadens sein, eine adäquate Mitverursachung sei ausreichend. Auch sei eine unmittelbare Schadenherbeiführung nicht erforderlich; es genüge ein mittelbarer Zusammenhang. Ein solcher mittelbarer ursächlicher Zusammenhang liege z. B. vor, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt werde, infolge dessen stürzt und sich verletzt. Der Zurechnungszusammenhang sei erst unterbrochen, wenn die Reaktion des Betroffenen als nicht mehr durch das Gebaren des Tieres verursacht angesehen werden könne, weil sie völlig ungewöhnlich und damit durch das haftungsbegründende Ereignis nicht mehr herausgefordert sei. Abzustellen sei dabei auf die Bevölkerungsgruppe, der der Verletzte angehöre, insbesondere bei Kindern, Kranken oder sehr alten Menschen könne bereits das Anbellen durch einen Hund adäquat kausal für eine zum Schaden führende Schreckreaktion sein. Der Zurechnungszusammenhang sei auch nicht unterbrochen, wenn zwar das tierische Verhalten, das Auslöser für die Schreckreaktion gewesen sei, nicht mehr anhalte, die Schrecksituation selbst aber noch nachwirke.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Schäfer hafte. Denn dass ein älterer Mensch, nachdem er einen Schreck erlitten habe, bei dem Versuch sein Fahrrad anzuhalten, stürzt, sei keineswegs unwahrscheinlich. Vielmehr seien derartige Sachverhalte von § 833 BGB, der einen umfassenden Schutz vor den Auswirkungen der Tiergefahr bezweckt, erfaßt.

Gerade derartige Sachverhalte zeigen, wie unabdingbar eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist. Die verschuldensunabhängige Haftung von Tierhaltern gem. § 833 BGB ist zwar nicht boden- oder uferlos, aber doch sehr weitreichend. Von daher sollten nicht nur die Halter großer Hunde ihre Tiere versichern, sondern auch Halter von Kleinhunden. Denn auch Kleinhunde können bspw. einen Verkehrsunfall mit Millionenschäden verursachen.

Quelle: Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.01.2008 (Az.: 12 U 94/07) auf www.olg.brandenburg.de