Das Amtsgericht Brandenburg an den Havel hat mit am 26.04.2010 verkündetem Urteil die Verkäuferin eines Hundes zur Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 125,00 EUR verurteilt, da der verkaufte Hund laut Kaufvertrag ein reinrassiger Shih-Tzu hätte sein müssen. Es handelte sich aber um einen Mischlingshund. Damit habe der Hund aber nicht die vereinbarte Beschaffenheit/Eigenschaft der zugesicherten Hunderasse Shih-Tzu aufgewiesen, was einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstelle. AG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2010 (34 C 139/09)
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