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Arbeitskreis DIENSTHUNDWESEN                                                   Hannover, 29. September 2000

An den Unterausschuss Führung,
Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung


Hundeverordnungen der Länder

hier: RESOLUTION des Arbeitskreises Diensthundwesen

Die Fachvertreter das Arbeitskreises Diensthundwesen der Polizeien des Bundes und der Länder haben die Internationale Polizeimeisterschaft für Diensthundführerinnen und Diensthundführer vom 28.09. bis 01.10.00 in Hannover zum Anlass genommen, ihre Erfahrungen und Auffassungen Im Zusammenhang mit den Hundeverordnungen der Länder auszutauschen.
Als wesentliches Ergebnis legt der Arbeitskreis diese Resolution auf dem Dienstwege vor.

In den meisten Hundeverordnungen der Länder werden Hunde bestimmter Rassen und deren Mischlinge aIs gesteigert aggressiv oder gefährlich definiert. Neben anderen gravierenden Ge- oder Verboten wird Ihren Haltern auferlegt, diese Hunde in der Öffentlichkeit uneingeschränkt mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Dazu vertreten die Fachvertreter aus dem Diensthundwesen der Polizeien des Bundes und der Länder a u s n a h m s l o s  folgende Auffassung:

1.     Es ist fachlich nicht vertretbar, die Gefährlichkeit von Hunden mit ihrer
        Rassezugehörigkeit zu verbinden. Die Gefährlichkeit von Hunden muss
        vielmehr individuell und verhaltensorientiert definiert werden. Es gibt
        nachweißlich keine gesteigert gefährliche Hunderassen, sondern unabhängig
        von Rassen gefährliche Hunde.
        Diese Aussage ergibt sich sowohl aus allen fachpraktischen Erfahrungen und
        Kenntnissen, aus bisherigen gezielten Überprüfungen bestimmter Rassen und
        allen bekannten wissenschaftlichen Aussagen.

2.     Hunde, die in der Öffentlichkeit auch außerhalb von Ortschaften ausnahmslos
        mit Korb und an der Leine geführt worden müssen, werden nicht artgemäß
        gehalten. Diese Hunde können sich neurotisch und In der Folge übersteigert
        gefährlich entwickeln. Zur Gefahrenabwehr sollten sich daher Maßnahmen
        nur gegen nachweislich übersteigert gefährliche Hunde richten.


        Inzwischen liegen Informationen vor, dass aufgrund von Landesregelungen
        Hunde zum Teil ohne Nachweis ihrer übersteigerten Gefährlichkeit gezielt
        getötet wurden oder In Auffangstationen artwidrig gehalten werden. Diese
        Verfahrensweisen sind tierschutzrechtlich äußerst bedenklich.

Der Arbeitskreis unterstreicht ausdrücklich den Vorrang des Menschenschutzes vor dem Tierschutz.
Angesichts der fachlich nicht haltbaren Unterstellung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen und der daraus resultierenden Maßnahmen muss die Wirkung für die öffentliche Sicherheit jedoch bezweifelt werden.

Nach Interessenabwägung hält es der Arbeitskreis aus rechtlichen und ethischen Gründen für seine Pflicht, gegen die nicht erforderlichen und nicht vertretbaren Einschränkungen des Tierschutzes zu remonstrieren.

Im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungspflicht hält es der Arbeitskreis für notwendig, dass die für Gefahrenabwehr bzw. Tierschutz zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder über diese Zusammenhänge informiert werden.

Der Arbeitskreis empfiehlt:

                                                               bundeseinheitliche
                                   sachgerechte und tierschutzkonforme Regelungen


und ist gerne bereit, seine polizeiliche und kynologische Fachkompetenz konstruktiv beratend dazu einzubringen, um zu einem möglichst wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beizutragen.

Wegen seiner besonderen Fähigkeiten und Eigenschaften hat der Mensch den Hund domestiziert und zu einem wertvollen Kulturgut entwickelt. Als in die Gesellschaft integrierte Mitgeschöpfe verdienen aber auch die Hunde unseren besonderen Schutz.

Wir appellieren an Politik und Verwaltung, mit wirkungsvollen Instrumenten gegen kriminelle und unzuverlässige Hundehalter und gefährliche Hunde vorzugehen.

Für den Arbeitskreis

Maciejewski
Erster Polizeihauptkommissar



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