Besucherzähler

Heute 110

Insgesamt 2490510

 
                                               Abgeordnetenhaus BERLIN

                                                                                 14. Wahlperiode
                                                                                  Plenar- und Ausschussdienst

                                                                                  Ausszug: Beitrag A. Maciejewski


Wortprotokoll

Ausschuss für
Gesundheit, Soziales und Migration


19. Sitzung
22. März 2001

Beginn:   14.04 Uhr
Ende:       17.53 Uhr
Vorsitz:    Frau Abg. Dr. Schulze (PDS)





   Herr Maciejewski (Arbeitskreis der diensthundeführenden Behörden des Bundes und der Länder): Danke schön für die Einladung! Auch mein Arbeitskreis dürfte vielen weniger bekannt sein. Ich bin Leiter der Landespolizeischule für Diensthundeführer in Schloss Holte-Stukenbrock, und seit 1968 bin ich als Hauptaufgabe konkret mit Diensthunden beschäftigt. Ich bin darüber hinaus seit zehn Jahren Leiter dieses Arbeitskreises, in dem sich die Polizeien des Bundes und der Länder finden, denn die Polizei ist ein großer Hundehalter. Wir haben 3.500 Diensthunde innerhalb der Polizei - sind also ein sehr starker Hundehalter -, und darüber hinaus auch die Hunde des Zolls und die Hunde der Bundeswehr. Insgesamt repräsentieren wir 5.500 Hunde in staatlichen Diensten. Ich bin darüber hinaus kynologischer Sachverständiger und regelmäßig oder gelegentlich Berater in kynologischen Aspekten für die UNO, das Bundeskriminalamt, teilweise auch die Ministerien und regelmäßig auch für die Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundverbände.

   Ich selbst stehe als Polizeibeamter ein für Gefahrenabwehr, das ist meine hauptberufliche Aufgabe. Ich bin aber auch selbst hauptberuflich, wie ich sagte, konkret ständig mit der Ausbildung von Hundeführern und Hunden beschäftigt, auch mit der Prüfung von Hundeführern und Hunden, auch mit dem Einsatz von Diensthunden und mit der Zucht von Diensthunden, denn wir haben auch eine eigene Zucht.

   Für uns als Arbeitskreis gilt ganz klar, trotz aller Affinität zu Hunden, die wir natürlich haben müssen, um diese Aufgabe wahrzunehmen, der Vorrang der Menschenrechte vor dem Tierschutz - ganz klar. Wenn ich gleich die beiden Gesetzesvorlagen anspreche mit unseren Auffassungen dazu, erspare ich mir, auf die Dinge einzugehen, die ich nicht kritisieren will. Also wenn ich beispielsweise zur Haftpflichtversicherung der Hunde oder der Mikrochip-Regelung nichts sage, dann heißt das, ich bin selbstverständlich mit diesen Regelungen einverstanden.

   Zunächst zur Gesetzesvorlage Drucksache 14/618 - Gesetz über das Halten und Führen von Hunden. Zu dieser Gesetzesvorlage liegt eine Stellungnahme meines Arbeitskreises vor: Die Auflistung von Hunderassen ist fachlich nicht haltbar. Übereinstimmende Auffassung aller unabhängigen kompetenten Wissenschaftler und Fachpraktiker ist, dass es keine übersteigert gefährlichen Hunderassen gibt. Es gibt übersteigert gefährliche Individuen, deren Gefährlichkeit zurückzuführen ist auf falsches oder kriminelles Verhalten der verantwortlichen Bezugsperson - das ist der Regelfall -, oder/und auf genetisch fixierte Dispositionen - das ist eher der Ausnahmefall. Diese Auffassung teilt auch unser Arbeitskreis. Diese Auffassung wird bestätigt auf Grund der Ergebnisse der Verhaltenstests oder Wesenstests in vielen Bundesländern an Hunden dieser Rassen, welche belegen, dass die Rassen nur zu einem sehr geringen Prozentsatz mit übersteigert gefährlichen Individuen belastet sind. Hier wird also die theoretische Vorgabe, Annahme oder Kenntnis belegt durch die aktuellen Prüfungen.

   Weil die Zeit wegläuft, fasse ich kurz aus meiner Stellungnahme das zusammen, was mir an dieser Gesetzesvorlage am wesentlichsten erscheint. Die Gesetzesvorlage unterstellt fälschlich, dass bestimmte Hunderassen übersteigert gefährlich sind. Dies ist aus den vorgetragenen Gründen fachlich nicht vertretbar. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Im Interesse der Gleichbehandlung von Hundehaltern, im Interesse des Tierschutzes und eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist es falsch, die möglichen präventiven Instrumente wie Sachkundeprüfungen und Zuverlässigkeitsprüfungen nur auf Halter bestimmter Hunderassen und/oder auffällig gewordener Hunde zu beschränken. Dies stellt eine ungerechte, selektive, nur partiell oder leider auch manchmal zu spät wirksame Gefahrenabwehr dar. Damit wird das angestrebte Ziel, Bürger möglichst vor gefährlichen Hunden zu schützen, verfehlt. Es ist dagegen wirkungsvoll und sinnvoll, die genannten präventiven Instrumente der Gefahrenabwehr auf die Halter aller Hunde anzuwenden. Ich würde sogar sagen, ab einer bestimmten Größe, denn es bringt nichts, 5 cm oder 10 cm große Hunde hier solchen Regeln zu unterwerfen, weil sie nicht nennenswertes Gefahrenpotential haben, aber ab einer bestimmten Größe schon. Dies wäre eine zumutbare, vor allem auch gerechte, eine umfassende und eine optimal wirksame Gefahrenabwehr. Einige gefährliche Verhaltensweisen von Hunden gemäß § 4 dieser Vorlage müssten präziser bestimmt werden, damit eine zweifelsfreie Umsetzung in der Verwaltung möglich ist. Hier müsste das gefährliche Verhalten klarer definiert werden, damit das überhaupt umsetzbar ist.

   Nicht nachvollziehbar für uns ist, dass bei Tatbeständen wie Eigentumsdelikten - einfacher Diebstahl beispielsweise - oder Trunkenheitsdelikten ohne Gewaltanwendungen oder bei Nichtentrichtung der Hundesteuer die Zuverlässigkeit des Halters verneint wird. Diese Tatbestände stellen nicht schlüssig das Verantwortungbewusstsein der Halter bezüglich einer präventiven Hundehaltung oder Hundeführung in Frage. Die Gesetzesvorlage ist fachlich nicht belastbar und wirkt nach unserer Einschätzung in der Bevölkerung polarisierend und wird von den Betroffenen - in der Regel verantwortungsbewussten Hundehaltern - kaum akzeptiert.
 
   Die Plakettenregelung ist unter Umständen problematisch, siehe dazu meine Ausführungen zum § 5. Ich empfehle deshalb eine rechtliche Prüfung, ob in der Kennzeichnung durch eine solche Plakette Verletzungen der Persönlichkeitsrechte oder Verletzungen des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung gesehen werden können.
 
   Bedenklich ist allerdings für uns ganz klar das Warnschildgebot im Bereich von Grundstückszugängen. Meines Erachtens ist dies insbesondere verfassungsrechtlich kritisch, wenn der betroffene Hund einer bestimmten Rasse etwa im Rahmen einer vom Halter veranlassten Prüfung als nachweislich ungefährlich angesehen werden muss. Die Frage ist auch, ob dieses Warnschildgebot mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann. Diese Situation ist vorprogrammiert, da nach dieser Gesetzesvorlage die Gefährlichkeitsvermutung der bestimmten Hunderassen nicht widerlegt werden kann.

   Die Maulkorbpflicht bezieht sich auf Hunde bestimmter Rassen, deren Gefährlichkeit nicht konkret im Einzelfall nachgewiesen ist. Das generelle Tragen des Maulkorbes stellt aber eine Einschränkung der artgemäßen Kommunikation oder Interaktion, also eine Einschränkung des Sozialverhaltens und gewisser körperlicher Bedürfnisse dar. Dies ist tierschutzrechtlich nach Interessenabwägung nur vertretbar zur Gefahrenabwehr bei konkret gefährlichen Hunden.

   Schließlich wäre ein nicht vertretbarer Mangel der Gesetzesvorlage, wenn im Falle der Festlegung auf bestimmte Hunderassen deren vermutete Gefährlichkeit nicht durch eine geeignete Verhaltensprüfung widerlegt werden könnte. Im Falle einer durch Prüfung widerlegten übersteigerten Gefährlichkeit wäre es aus Gründen des Tierschutzes und der Gleichbehandlung nicht vertretbar, den betreffenden Hund oder Halter anderen Hundehaltern und Hunden nicht gleichzustellen.

   Ich komme nun zur Zusammenfassung meiner Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Grünen: Gesetz zur Reduzierung von Gefahren durch Hunde in der Stadt. Das beantragte Gesetz der Grünen - Drucksache 14/265 - richtet die möglichen Instrumente der Gefahrenabwehr, wie Sachkunde, Zuverlässigkeitsprüfung, an alle Halter von Hunden, die einer bestimmten Größe bzw. einem bestimmten Gewicht entsprechen. Dieses Konzept ist nach meiner Auffassung zumutbar und auch als gerecht anzusehen und erreicht eine umfassende, bestmögliche Gefahrenabwehr. Die Vorlage setzt auf breit angelegte Vermittlung und Prüfung der Halterkompetenz und wird daher Akzeptanz bei den betroffenen Bürgern erhalten, zumindest bei verantwortungsbewussten Bürgern, und auch das Ziel erreichen, die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wirksam zu schützen. Die Maulkorbpflicht wirkt sich nur auf die konkret auffälligen Hunde aus. Deshalb ist dieser Gesetzentwurf auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten vertretbar.
 
   Vorteilhaft ist an diesem Antrag, dass kriminelle und in anderer Weise unzuverlässige Halter keinen Anlass und keine Möglichkeiten haben, auf andere Hunderassen auszuweichen, da sich das Gesetz mit seinen Instrumenten auf alle großen Hunde, unabhängig von ihrer Rasse, erstreckt. Die angesprochenen unerwünschten Auswirkungen auf Grund rasseorientierter Hundeverordnungen werden in Europa bereits beobachtet, siehe Frankreich oder auch schon in einigen Bundesländern.
 
   Ein weiterer Vorteil des Gesetzentwurfes ist, dass die öffentliche Verwaltung deutlich entlastet wird. Im Moment ist es so, dass überall in den Bundesländern die Verwaltungen mit den Hundeverordnungen völlig überlastet sind und nach mehr Personal fragen. Aber der Vorschlag in diesem Gesetzesantrag gefällt mir ganz gut. Die Verwaltung ist nach meiner festen Überzeugung personell nicht in der Lage, alle notwendigen Regelungen wirkungsvoll umzusetzen und zu kontrollieren. Die Bediensteten sind auch fachlich überfordert und müssten aufwendig über viele Monate und Jahre fachlich fortgebildet werden. Die Frage ist, ob das überhaupt verhältnismäßig ist. Deshalb ist die Einrichtung eines im Antrag so genannten Hunde-Überwachungsvereins aus unserer Sicht sehr sinnvoll.
 
   Die vorgesehene Kennzeichnung der Hunde mit Plaketten ist nicht unproblematisch, wie ich bereits vorhin aufgeführt habe. Vor allen Dingen die mit einer roten Plakette kommunizierte Information ist mit einer gewissen Eingriffsintensität verbunden. Die signalisiert im Prinzip die öffentliche Kennzeichnung eines belastenden Verwaltungsaktes. Da würde ich Ihnen empfehlen, rechtlich zu prüfen, ob das überhaupt justitiabel ist. Ich empfehle deshalb zu prüfen, ob die Kennzeichnung durch eine solche Plakette Verletzungen der Persönlichkeitsrechte oder Verletzungen des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung enthalten kann.
 
   Wenn Sie mir jetzt noch gestatten - weil es eine große Relevanz hat -, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil anzusprechen. Ich komme damit noch einmal zurück auf die Gesetzvorlage, die ich eingangs angesprochen habe. Die Beurteilung der Gefährlichkeit wird von allen Fachwissenschaftlern und Fachpraktikern abgelehnt. Wenn in der Rechtsprechung wenige Gerichte eine andere Auffassung vertreten, liegt entweder eine selektive Auswahl oder Verkürzung oder Fehlinterpretation von Fachtexten zu Grunde. Zitiert werden in der Rechtsprechung unter anderem Frau Dr. Eichelberg und Frau Dr. Feddersen-Petersen. Beide Wissenschaftlerinnen verdeutlichen jedoch in ihren Äußerungen und Publikationen zweifelsfrei, dass sich die Gefährlichkeit von Hunden nicht über Rassezugehörigkeit ableiten lässt. Diese Auffassung entspricht auch den Kenntnissen und Erfahrungen aller Praktiker. Wenn entgegen einvernehmlicher kompetenter fachlicher Auffassung trotzdem nur die Halter bestimmter Rassen mit Pflichten belastet werden, verstößt dies meines Erachtens gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz. Dieser Auffassung haben sich bereits mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte angeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 bezieht sich auf einen steuerlichen Satzungstatbestand auf kommunaler Ebene. Hier räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Satzungsgeber einen gewissen Experimentierfreiraum ein. Danach soll es sogar unerheblich sein, ob die Rasselisten kynologisch fundiert abgefasst sind. Bei der Prüfung von Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen müssen jedoch andere, engere Prüfungsmaßstäbe angelegt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht klar herausgestellt, dass auch sachbezogene Differenzierungen einer sehr strengen Prüfung unterliegen, wenn sie mittelbar Personen benachteiligen. Das ist hier ganz klar der Fall. Eine Rechtsprechung, die sich bezüglich der Gefährlichkeit von Hunderassen auf Willkürprüfung reduziert, verkennt, dass die mit den Rasseeinteilungen verbundenen Regelungen schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsposition der Hundehalter sind. Bedenklich ist auch die hundesteuerrechtliche Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der die Ungleichbehandlung der so genannten Kampfhunderassen gegenüber den traditionellen deutschen Gebrauchshunderassen - wie Schäferhunde, Rottweiler, deutsche Dogge  mit der Begründung akzeptiert hat, diese traditionell in Deutschland gehaltenen Hunde träfen in der Bevölkerung auf eine größere Akzeptanz. Es ist meines Erachtens mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Gleichheitsprüfung fachlich nicht objektivierbare Vorurteile der Bevölkerung den Ausschlag geben. - Danke schön!

   Herr Maciejwski antwortet auf weitere Nachfragen der Abgeordneten:

   Herr Maciejewski (Arbeitskreis der diensthundeführenden Behörden des Bundes und der Länder): Ich möchte damit beginnen, dass ich völlig unabhängig bin. Ich fühle mich jedenfalls völlig unabhängig. Ich habe auf Grund von bestimmten Fragestellungen das Gefühl, dass man gewissen Äuße-rungen gegenüber Vorbehalte pflegt. Um diesen Vorurteilen entgegenzuwirken, möchte ich sagen: Wenn ich den Gesetzesantrag der Grünen hier als "gut" bezeichnet habe, so bin ich nicht Angehöriger dieser Partei. Ich kann mich auch outen und sagen, dass ich die Partei noch nie gewählt habe und auch kein Kampfhund-Lobbyist bin. Ich fühle mich persönlich und beruflich der Gefahrenabwehr, der Si-cherheit und Ordnung in unserem Staat verpflichtet. Das ist meine Motivation mein Leben lang gewe-sen. Ich bin außerdem über Jahrzehnte professioneller Hundehalter, Hundezüchter und Hundeführer. Das macht in der Summe ganz bestimmte Kenntnisse aus. So bin ich zu diesen Ergebnissen gekommen.



   Zur Zucht aggressiver Hunde: Ich bin nicht in der Lage als Polizeibeamter - auch nicht an einer Landespolizeischule für Diensthundeführer - etwa zu untersuchen, ob es so etwas wie Aggressionsgene gibt. Das möchte ich auch sehr gerne den Wissenschaftlern überlassen, ob Aggressivität im eigentlichen Sinne genetisch bedingt ist oder vererbt wird. Ich kann Ihnen aber nur eines sagen: Verhaltensmuster werden vererbt, so wie auch das Instinktrepertoire von Hunden vererbt wird. Aggressionsbereitschaften sind beim Hund existenziell notwendig. Hunde sind nach ihrer Natur Laufraubtiere, wilde Hunde. Auch wenn wir sie domestiziert haben, haben sie sich im Prinzip diese Eigenschaften bewahrt - das steht fest -, so dass sie in bestimmten Situationen Aggressionsbereitschaften entwickeln können, und zwar in völlig unterschiedlichen Situationen. Um Beute zu machen, muss die Beute getötet werden, das setzt Aggression voraus. Man kann das auch anders bezeichnen, aber das steht fest. Um sich als Alphatier in einem Rudel durchzusetzen oder auch gegenüber einem Menschen - die Tendenzen gibt es auch bei starken Hunden -, muss man Kraft, Zwang, von mir aus auch Aggressionen einsetzen. Um einen Nahrungskonkurrenten aus dem Feld zu schlagen, muss man Aggressionen einsetzen.- All das ist Hunden immanent und darf auch, wenn man das Tierschutzgesetz nicht verletzen will, nicht weggezüchtet werden. Ich glaube nicht, dass der Mensch aus einer Art eine andere Art machen darf. Ich glaube nicht, dass das ethische, moralische oder gesetzliche Bestimmungen zulassen.

   Wenn wir - wie unterstellt wird - Hundeaggressionszuchten betreiben könnten, dann nehmen Sie mir bitte ab, hätten wir es bei der Polizei sicherlich lange gekonnt und gemacht. Das ist uns nicht gelungen, obwohl wir sicherlich ganz andere Möglichkeiten haben als diese Kriminellen, die in einem bestimmten Milieu vielleicht tatsächlich Hunde verpaart haben in der Absicht, Aggressionslinien aufzubauen. Wir brauchen in den staatlichen Diensten Hunde mit einem bestimmten Potential an Aggressionsbereitschaft, weil wir sie gegen Menschen einsetzen, um damit öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

   Wir haben also auf der Basis der Elterntiere, von denen wir wussten, dass sie diese Fähigkeiten haben, durch selektive Zucht versucht, diese Eigenschaften zu verbessern, um bessere Potentiale für den dienstlichen Einsatz zu bekommen. Das ist uns nicht gelungen. - Ich sage Ihnen eins: Wer eine Population übersteigert aggressiv züchten will, muss meines Erachtens das über zig Generationen machen, und zwar mit der Mehrheit aller zur Verfügung stehenden Züchter. Das kann nicht irgendein Hinterhofzüchter in Hamburg oder Berlin machen - mit Sicherheit nicht -, auch nicht zehn, auch nicht zwanzig. Das schafft der nicht in wenigen Generationen. Dazu bedarf es ganz anderer Absichten. Wir jedenfalls, nachdem wir in Nordrhein-Westfalen eine gezielte koordinierte Zucht über 13 Jahre laufen haben, haben dieses "Potential" - das Aggressionspotential - nicht verbessern können. - Das dazu.

   Zu den Zentimetern: Ich möchte noch auf die Frage, ob die Größenregelungen justiziabel sind, eingehen. Ich glaube, in unserer Gesellschaft ist nichts besser geeignet, als Maße, Gewichte, Größen, Entfernungen zu bestimmen. Das ist die Basis fast aller Gesetze. Das ist das Einzige, was eine Willkür verhindert. Deswegen habe ich auch nichts dagegen und halte es immer noch für das Beste, dass irgendwo ein Maß festgelegt wird, ein Gewichtsmaß oder ein Größenmaß. Das ist definierbar, und man kann sich natürlich darüber streiten, ob Hunde ab 40 cm zu den Hunden gehören, die ein etwas größeres Potential haben. Da wäre ich leidenschaftslos. Es könnten von mir aus auch 35 cm sein oder 45 cm, aber es müsste festgelegt werden wie auch in allen anderen Bereichen. Das Führerscheinalter ist auf 18 festgelegt, der LKW-Führerschein ab 7,5 Tonnen, das ist alles festgelegt in unserer gesamten Gesellschaft. Das ist etwas völlig Normales.
 
   Ich stimme auch dem Beitrag zu, dass man die Haltung von Hunden nicht von den Wohnverhältnissen abhängig machen soll. Ich bin wirklich davon überzeugt, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, was die Bezugsperson seinem Hund an sensorischen Reizen und sozialen Bedürfnissen zukommen lassen kann. Das ist in der Wohnung - wenn er will - durchaus zu befriedigen. Aber natürlich dann nicht, wenn er neun Stunden außerhalb der Wohnung ist, und in diesen neun Stunden der Hund ohne soziale Betreuung ist und seine sensorischen Reize nicht befriedigen kann. Das ist von ganz anderen Faktoren abhängig. Ich würde das nicht daran festmachen: Garten vorhanden? - Ja oder nein. - Drei Zimmer? - Ja oder nein. - 40 qm oder 80 qm? - Im übrigen wird es in Kürze eine Tierschutz-Hundeverordnung geben, die sicherlich viele Maße enthält und viele Regelungen dieser Art, wie groß die Zwinger bei Zwingerhaltung sein müssen, bei Anbindehaltung, wie das alles zu funktionieren hat usw.

(...)

Das Korbproblem: Ich kenne einige Fälle, in denen Hunde, die zu lange und vor allen Dingen im Sommer mit einem Korb gearbeitet haben, verstorben sind. Das ist ein Korbproblem gewesen.  Hunde können mit bestimmten Körben nicht genügend hecheln. - Es gibt Körbe, die das zulassen, aber bei bestimmten Körben funktioniert das nicht. - Sie bekommen den Temperaturausgleich nicht hin und können dadurch Probleme bekommen. Was jedoch auch in sicheren Beißkörben nicht abläuft, sind die Rituale eines Hundes wie das Zähnezeigen und Hochziehen der Lefzen. Das sind wichtige Dinge, die zur Körpersprache des Hundes gehören. Hinsichtlich der Korbproblematik sprach ich vorhin davon, dass es ein wesentlicher Nachteil und auch tierschutzrelevant sei, dass der Hund nicht kommunizieren und interagieren kann. Das heißt: Der Hund läuft unter einer Tarnkappe und kann sozusagen sein Gesicht nicht zeigen. - Das ist ein Riesenproblem! - Dann können die Hunde sich nicht verständigen, und somit sind Missverständnisse vorprogrammiert - auch unter Hunden. Deswegen: Auf Grund der körperlichen Gefahren und der Tatsache, dass die Hunde nicht interagieren und kommunizieren können, ist das nicht artgemäß. - Da kann einer sagen, was er will. - Das kann im Interessenausgleich nur dadurch kompensiert werden, wenn dieser Hund gefährlich ist. Bei einem gefährlichen Hund muss das zurückgestellt werden, denn die Interessenabwägung geht klar zu Gunsten der Menschen bzw. der Kinder - das ist gar keine Frage. Das muss der Hund als Kreatur hinnehmen, und als gefährlicher Hund darf er draußen nicht ohne Korb geführt werden.

   Zu den Rasselisten: Ich glaube, dass ich dazu nicht mehr viel sagen muss. Das ist unisono die Auffassung aller Experten, die Rang und Namen haben und halbwegs kompetent sind. Damit werden wahrscheinlich alle Gesetzes- und Verordnungsgeber Schiffbruch erleiden - das kündige ich jetzt schon an. Sie können mich beim Wort nehmen, dass das nur noch eine Frage der Zeit ist. Das kann nicht gut gehen, wenn alle kompetenten Wissenschaftler sagen, dass es nicht haltbar ist. - Ich habe das vorhin schon in Bezug auf das Aggressionsverhalten der Hunde begründet.

   Beißkraft: Natürlich lässt sich die Beißkraft der Hunde konditionell stärken; das hängt im Wesentlichen von den Muskeln und Hebelwirkungen ab. Ein Hund mit einem langen Fang hat in der Spitze weniger Beißkraft als hinten, und ein Hund mit einem kurzen Fang hat auch eine größere Beißkraft. Das Gleiche gilt für einen Hund mit etwas mehr Muskeln, und ein Hund, der trainiert wird - ein Muskel lässt sich trainieren -, hat dann auch noch eine bessere Beißkraft. Wenn man dem Hund dann noch beibringt, fest zu beißen und nicht loszulassen, dann beißt dieser Hund individuell auch anhaltender als andere Hunde. So kommt es also, dass bestimmte Hunde in die Bredouille geraten sind, weil sie - das ist der Knackpunkt - in unserer Gesellschaft von Leuten geführt werden, die glaubten, diese Hunde für ihr Ego oder bestimmte kriminelle Dinge oder Handlungen gut gebrauchen zu können. Hier liegt ein einwandfreier Missbrauch vor. Er wird von einer bestimmten Schicht von Menschen betrieben, die das natürliche Potential von Hunden - das hätten sie mit anderen Rassen genauso gut hinbekommen können - missbraucht, um ihre Handlungen durchzuführen. So etwas lässt sich auch mit Riesenschnauzern und Schäferhunden machen. Wie schon vorhin erwähnt worden ist: Es sind in Europa Trends zu beobachten, dass die Leute auf Grund der Rasselisten in Landeshundeverordnungen auf andere Hunde ausweichen.
 
   Die Polizeistatistik Berlin ist genannt worden: Der Polizeipräsident soll gesagt haben, es stehe fest, dass diese Hunde maßgeblich an den Beißvorfällen in Berlin beteiligt seien. Ich kann nichts daran machen, dass diese Rassen von ganz bestimmten Leuten missbraucht werden. Leider ist es so, dass diese Rassen prozentual  häufiger von schlechten, unzuverlässigen und kriminellen Hunderhaltern geführt werden. Gucken Sie sich mal die Halter von Boxern an; sie gehören zu einer ganz anderen Gesellschaftsschicht - natürlich nicht alle. Ich will nicht alle über einen Kamm scheren. Ich kenne viele Kollegen, Staatsanwälte, Richter, Geistliche und Theologen, die sich diese so genannten Kampfhunde halten. Sie leiden darunter, dass sie nach einigen Vorfällen bei Menschen, die unzuverlässig und kriminell sind, sozusagen geworben haben. Und darunter leiden diese Rassen insgesamt, aber das hat nichts mit dem genetischen Potential oder dem Anderssein dieser Rassen zu tun.

(...)

   Ich möchte noch etwas zur Beißkraftuntersuchung sagen: Auch wir haben eine solche Untersuchung durchgeführt. Ich persönlich glaube nicht, dass die Beißkraft dieser so genannten Kampfhunde so viel größer ist, dass es eine rechtliche Relevanz haben müsste. Der allerschwächste Hund ist in der Lage, unter ungünstigen Umständen einen Menschen zu töten. Damit will ich sagen: Wenn man die Beißkraft eines solchen Hundes mit 15 Tonnen - ich weiß nicht, was da manchmal zu lesen ist - definiert, dann ist es letztendlich unerheblich und hat keine Relevanz mehr, ob da noch ein Hund ist, der eine Beißkraft von 17 Tonnen aufweist. Jeder Hund, der individuell gefährlich ist, kann Schäden verursachen oder sogar Menschen töten. Deshalb muss man sich nicht überlegen, wo im oberen Bereich noch Nivellierungen bezüglich der Beißkraft sind. - Danke schön!