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Rainer Struwe und Franziska Kuhne
Freie Universität Berlin -Fachbereich Veterinärmedizin - Institut für Tierschutz und Tierverhalten

   Seit Mitte der neunziger Jahre und verstärkt nach dem Zwischenfall im Frühjahr 2000 in Hamburg, bei dem ein Kind von einem Hund tödlich verletzt wurde, haben die meisten Bundesländer, zunächst auf dem Verordnungswege und jüngst auch in Gesetzesform - so 2004 in Berlin - Rechtvorschriften zum Umgang und zur Haltung „gefährlicher Hunde“ erlassen. Ziel dieser Rechtsvorschriften ist die Prävention von Gefahren, die für Mensch und Tier von Hunden ausgehen können. Problematisch erwies sich dabei und erweist sich noch immer, zu definieren, von welchem Hund wann und unter welchen Bedingungen eine potentielle Gefahr ausgeht. Zahlreiche Länder haben zu diesem Zweck in ihren Rechtsvorschriften Hunderassen benannt, denen eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt wird, die bei einem Teil dieser Rassen für das Einzeltier durch einen Wesenstest widerlegt werden kann.

   Seit ihrem Erscheinen in den Rechtsvorschriften wurden diese so genannten Rasselistenvor allem von Tierhaltern, Verhaltenswissenschaftlern, Tierärzten und Juristen aus fachlichen und juristischen Gründen kritisiert. Hauptkritikpunkt war die Charakterisierung ganzer Rassen als besonders gefährlich, bzw. über das natürliche Maß hinausgehend „angriffsfreudig“ und „kampfbereit“. Diese Vermutung wurde mit einer anscheinend besonders auffälligen Häufigkeit von Hunden dieser Rassen bei Zwischenfällen begründet. Von Tierhaltern und Juristen wurde auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz kritisiert, da die Hunde einzelner Hunderassen,für die sich der Begriff „Kampfhunde“ eingebürgert hatte, gemaßregelt und ihre Halter mit zusätzlichen Auflagen belastet wurden, obwohl es ebenso auffällig schien, dass andere Rassen und Gruppen wie z.B. Mischlinge, Schäferhunde, Rottweiler, Teckel und Terrier ebenso häufig Zwischenfälle verursachten, wie Hunde der „gelisteten“ Rassen.

   In zahlreichen Verfahren vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten der Länder wurden diese „Rasselisten“ - teilweise erfolgreich - angegriffen. In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im März 2004 erklärte dieses zwar „das Einfuhrund Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 …, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, (für) mit dem Grundgesetz vereinbar“, forderte den Gesetzgeber aber auf, „die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen“. Insbesondere sei die bereits häufig aufgeworfene Frage zu beantworten, inwieweit die in den offiziellen Statistiken der Länder erscheinenden Häufigkeiten der einzelnen Hunderassen mit der Häufigkeit dieser Rassen in der Hundepopulation korrespondiert oder kontrastiert. (...)

    Diskussion der Ergebnisse

   Die in dieser Untersuchung dargestellten Ergebnisse zeigen einen Zustand, wie er für die Jahre 2003/2004 angenommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bezugsebene - Gesamthundepopulation - für Berlin und Brandenburg aus unterschiedlichen Jahren stammt. Diese Schätzung gibt die Anzahl der Hunde wieder, die in den Jahren steuerlich erfasst wurden. Geht man von der ebenfalls geschätzten Anzahl von Hunden für ganz Deutschland aus, die mit 4,85 bis 5 Mio. angegeben wird, so ergibt sich daraus eine durchschnittliche „Hundedichte“ von einem Hund je 17 Einwohnern. Diese „Hundedichte“ wiederum für Berlin und Brandenburg zugrunde gelegt, wäre für Berlin von einer Hundepopulation von ca. 199.000 und für Brandenburg von ca. 151.000 auszugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Wert für die Gesamtpopulation, der auf der Grundlage der steuerlich erfassten Hunde ausgegeben wird, die Mindestanzahl tatsächlich existierender Hunde darstellt. Da die Repräsentanz der Rassen in der Gesamthundepopulation aus der Stichprobe hochgerechnet wurde, ergibt sich, dass die Verhältnisse der Rassen untereinander sich auch dann nicht ändern werden, wenn eine höhere Gesamtpopulationsgröße zugrunde gelegt würde.

   Auch die von den Tierkliniken und Tierarztpraxen in Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellten Daten sind in mehrerer Hinsicht nicht einheitlich strukturiert. Die Zuordnung zu den Rassen insbesondere ihre Abgrenzung zur Gruppe der Mischlinge wird nicht in allen Einrichtungen gleich gehandhabt. In einigen Kliniken und Tierarztpraxen werden Mischlinge z.B. der ersten Generation derjenigen Rasse zugeordnet, der die Tiere nach dem Exterieur mehr ähneln, in anderen werden diese Tiere Mischlingen zugerechnet. Ebenso kann aus der Tatsache, dass ein Hund in der Dokumentation einer tierärztlichen Einrichtung erscheint, nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er sich im Jahre 2004, in dem uns die Auszüge übergeben wurden, noch im entsprechenden Bundesland befand.

   Ähnliche Probleme gibt es bei der Dokumentation der Zwischenfälle in den Ländern. Hier wird in den einzelnen Ämtern ein vorgestellter Hund nach dem Exterieur bzw. nach den Angaben des Besitzers, ggf. auf Vorlage der Zuchtpapiere, einer Rasse zugeordnet.

   In Brandenburg wurde die Dokumentation bis zum Jahre 2000 im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zusammengeführt, seit 2001 im Innenministerium. Seit dem werden nur noch Zwischenfälle mit Hunden solcher Rassen erfasst, die in der Brandenburger Hundehalter-VO „gelistet“ sind, zuzüglich anderer, nach dem Ermessen der Behörde, „gefährlich erscheinender“ Hunderassen. Gegenwärtig sind das Golden und Labrador Retriever, Sibirian Husky und Schäferhund. Alle anderen Fälle werden summarisch unter „Sonstige“ geführt.

   Eingedenk dieser Unstände scheint es geboten, nur vorsichtig Bewertungen vorzunehmen und zurückhaltend Schlussfolgerungen zu ziehen.

   Einige Schlussfolgerungen seien dennoch gezogen.

   Hunderassen, wie Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Bullmastiff, Mastiff und Mastin Espanol, sind in den letzten drei Jahren in Berlin überhaupt nicht und in Brandenburg vereinzelt mit einem Tier auffällig geworden (Tab. 3 und 5). Welches öffentliche Interesse gebietet es, unter Berücksichtigung sowohl des Verhältnismäßigkeits- als auch des Gleichbehandlungsanspruchs, diesen Rassen in einer Berliner bzw. Brandenburger „Rasseliste“ eine besondere Gefährlichkeit zu unterstellen? In der Berliner Stichprobe gab es insgesamt 89 Hunde (Tab.: 2), in der Brandenburger 30 Tiere (Tab. 4), die einer der genannten Rassen angehörte. Im Sinne der Forderung des Bundes-Verfassungsgerichtes, die Relationen ständig zu überprüfen, sollten diese Rassen nicht weiter als besonders gefährlich hervorgehoben werden. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht ein vom Bundes-Verfassungsgericht gemeinter Fall vorliegt, in dem „die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können“ (BVerfG, 1 BvR 1778/01, Abs.65).

   Über die „Fehlsamkeit“ aus ethologischen wie aus Tierschutzgründen haben sich u.v.a. Feddersen-Petersen (1991a, 1998, 2001, 2002), Eichelberg (1998), Stur(2002). Redlich (2002), aus juristischen und verwaltungspraktischen und  -rechtlichen Gründen u.a. Klindt (1996), Orlikowski-Wolf (2002) geäußert.

   American Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier werden gemäß der
Brandenburger Hundehalter-VO als unwiderlegbar gefährlich eingestuft. Hunde und die Halter dieser Rassen werden belastenden Maßnahmen unterworfen. Im direkten Rassevergleich sind in Brandenburg 2003 unter Berücksichtigung des Anteils auffälliger Hunde an ihrer Rasse American Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier jedoch nur halb so häufig und seltener auffällig geworden wie Hunde der Rassen Schäferhund und Sibirian Husky (Tab. 16,17 u. 19). Das Verhältnis zwischen Schäferhund und American Staffordshire Terrier ist statistisch signifikant. In Berlin gibt es, berücksichtigt man die Rassehäufigkeit, keinen Unterschied zwischen der registrierten Auffälligkeit von Hunden der Rassen Schäferhund und American Pitbull Terrier und nur einen geringen Unterschied zwischen Schäferhund und Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier (Tab.: 14, 15 u.18).

   In einer Studie, in der das innerartliche aggressive Verhalten von 347 Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Dobermann und American Pitbull Terrier in einem Wesenstest untersucht wurde (Böttjer, 2003), zeigten nur 13 Tiere, das waren 3,75% aller getesteten Hunde ein der Situation unangemessenes und damit unter Umständen gefährliches aggressives Verhalten anderen Hunden gegenüber. Eine unterschiedliche Gefährlichkeit der sechs Rassen wurde von den Untersuchern nicht festgestellt. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden für die „gelisteten“ Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terriern nach den Ergebnissen ihrer Studie nicht gerechtfertigt ist.

   Es gibt nach unserer Auffassung keinen Grund, Hunde und Halter dieser Rassen derart unterschiedlich zu behandeln. Vergegenwärtigt man sich noch die absoluten Zahlen, die hinter diesen relativen Werten stehen, so geht es in Brandenburg beim American Pitbull Terrier um 6 Tiere, die 2003 auffällig geworden sind, beim American Staffordshire Terrier um 15 Tiere (Tab. 4). In Berlin waren es entsprechend 18 und 35 Tiere (Tab. 2).

   Als Alternative Schäferhund, Rottweiler u.a. häufig auffallenden Rassen in die Listen einzubeziehen, verbietet sich wohl bereits aus Gründen der praktischen Umsetzung von selbst. Hieße es doch 25 bis 30% der Hundepopulation zu reglementieren; unter Berücksichtigung der Gruppe der Mischlinge wären es annähernd 50%.

   Mit der Anzahl der Zwischenfälle in den letzten drei Jahren, wie sie in Berlin und Brandenburg offizielle registriert wurden, lässt sich aus unserer Sicht, auch nach Abwägung einer lenkenden und dadurch Gefahrenpotential mindernden Wirkung, eine „Rasseliste“ nicht mehr rechtfertigen.

   In Berlin sind im Jahre 2003 1020 Hunde auffällig geworden. In Brandenburg waren es 922.

   Wann wird ein Hund offiziell auffällig, d.h. was muss passieren, damit ein Zwischenfall in der offiziellen Statistik erscheint? Gesetzgeber in Berlin und Verordnungsgeber in Brandenburg haben fast wörtlich übereinstimmend folgende Kriterien festgelegt:

   Eine über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust
   und Schärfe eines Hundes ist gegeben, wenn

      • Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt wurden

      • unkontrolliert Wild oder andere Tiere gehetzt oder gerissen wurden

      • wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise
         angesprungen wurden.

   Die von den Ländern geführten Statistiken werden oft und insbesondere in den Medien „Beißstatistiken“ genannt. Die einzelnen möglichen Sachverhalte werden nicht gesondert ausgewiesen. Es ist jedoch mit Sicherheit anzunehmen, dass nicht alle 1020 registrierten Fälle 2003 in Berlin bzw. alle 922 Fälle in Brandenburg „Beißzwischenfälle“ waren. In Berlin wurden 2003 58, das sind 5,69% aller Zwischenfälle mit Hunden „gelisteter“ Rassen registriert, in Brandenburg waren es 120, das sind 13,02% aller Zwischenfälle. Die steuerlich erfassten Hunde in Berlin zugrunde gelegt leben z.B. ca. 5500 Hunde gelisteter Rassen in Berlin, von denen 58 auffällig wurden. Rechtfertigt diese Relation den Verwaltungsaufwand, den die Listung nach sich zieht?

  “Der Gesetzgeber darf … „ wie das Bundesverfassungsgericht feststellte (BVerfG, 1 BvR 1778/01, Abs. 73) „zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren … für diese Schutzgüter in besonderer Weise (Hervh. die Autoren) gefährlich werden können“. Ob diese Schutzgüter durch die registrierten Fälle „gelisteter“ Hunderassen in besonderer Weise gefährdet wurden/werden kann erst nach detaillierter Erfassung der Sachverhalte, die die Zwischenfälle ausgelöst und begleitet haben, abschließend festgestellt werden. Für Hunde der gelisteten Rassen lässt sich aus der Anzahl der Zwischenfälle, ihren Anteilen an den Zwischenfällen und an ihren Rassen, im Vergleich zu den nicht gelisteten Rassen nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine besondere Gefahr mehr für das menschliche Leben und die menschlich Gesundheit begründen.

   Um die realen Gefahren einschätzen zu können, sollten die Zwischenfälle mit dem Gründen und Umständen ihres Herganges erfasst werden. Die Zuordnung von Hunden in die Gruppe der Mischlinge sollte diskutiert werden. Mit der Zuordnung von Hunden zur Gruppe der Mischlinge kann die Zwischenfallstatistik sowohl „verschärft“ als auch „entschärft“ werden. Für Berlin und Brandenburg wäre es vor dem Hintergrund einer zukünftigen Fusion beider Länder nach unserer Auffassung sinnvoll, bereits jetzt einheitliche Regelungen zu erlassen und eine einheitliche verwaltungspraktische Umsetzung anzustreben.

   Wirkungsvolle Maßnahmen zur Vorbeuge von Gefahren, die von Hunden für Menschen und Tiere ausgehen können sind bekannt und ausgiebig diskutiert worden (Feddersen-Petersen, 1991b, 1998, 2002; Stur, 2002; Schöning, 2000; Steinigeweg, 2000; Redlich, 2002). Die Interessen der Hunde und ihrer Halter wie der nicht Hunde haltenden Menschen können durch ihre Anwendung gleichermaßen berücksichtigt werden.

   Wie zahlreiche andere Autoren sind auch wir der Auffassung, dass Hunde für Menschen gefährlich sein können. Wie die uns vorliegenden Statistiken zeigen, betrifft das in Berlin und Brandenburg 2003 ca. ein Prozent der Hundepopulation (Tab. 14 bis 17). Das Berliner Hundehaltergesetz und die Brandenburger Hundehalter-VO charakterisieren auch ohne die Hervorhebung einzelner Rassen ausreichend bestimmt einen gefährlichen Hund. Diesem Gefährdungspotential kann mit einer allgemeine Kennzeichnungspflicht aller Hunde, mit einer allgemeinen Haftpflichtversicherung, die auf der Grundlage einer Wesensprüfung des Hundes differenziert werden kann sowie mit einem Sachkundenachweis für alle Hundehalter wirkungsvoll begegnet werden.

  „Die Hauptproblematik liegt beim Menschen, der den so genannten scharfen Hund will“ (Redlich, 2000). So erscheint auch uns das Wichtigste, ein Problembewusstsein und eine entsprechende Sensibilität bei Hundehaltern zu sein.

   Quelle: Vortrag für den Kongress der "Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft" am 24.02.2005. (Der komplette Beitrag als PDF-Dokument - 166 KB >>)