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Dr. Dorit Feddersen-Petersen
CHRISTIAN-ALBRECHTS-UNIVERSITÄT zu Kiel

   Zum Zweck dieses Gesetzes, der im § 1 erläutert wird, sei angemerkt, daß die Gefahren, denen es entgegenzuwirken gilt, mit dem Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden verbunden sein können. Ihr Auftreten ist doch nicht obligatorisch.   (Zum PDF-Dokument – 53 Kb >>)