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23.08.2005

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 23.08.2005 die von der Gemeinde angeordnete Abgabe eines Pit Bull Terriers ins Tierheim gestoppt. Der Hund ist zwar durch die Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH gefallen, doch ist diese Prüfung nach Auffassung des Gerichts, welches damit der Meinung des Antragstellers gefolgt ist, nicht ordnungsgemäß abgelaufen.

(Der komplette Beschluss als PDF-Dokument - 2,1 MB >>)

17.08.2005

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in zweiter Instanz mit Beschluss vom 17.08.2005 dem von unseren 2. Vorsitzenden anwaltlich vertretenen Halter eines American Staffordshire Terriers Recht gegeben und der Absicht der Gemeinde, die vor neun Jahren erteilte Haltererlaubnis zurückzunehmen und die Hundehaltung damit zu untersagen, einen Riegel vorgeschoben.

Die Gemeinde war nach neun Jahren allen Ernstes auf die Idee gekommen, daß die Erlaubnis zur Hundehaltung damals nicht hätte erteilt werden dürfen, da kein berechtigtes Interesse an der Haltung vorgelegen habe. Das machten die Richter des 24. Senats des VGH aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls indes nicht mit, obgleich das Verwaltungsgericht Augsburg dies in erster Instanz noch anders gesehen hatte . . . . .

(Der komplette Beschluss als PDF-Dokument - 407 KB >>)

28.01.2005

Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom Donnerstag >>unverhältnismäßig<<. Das Gericht gab damit nach Angaben eines Gerichtssprechers einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht.

Meiningen (dpa/th) - Der Leinenzwang für Hunde im südthüringischen Meiningen geht zu weit. Das Amtsgericht entschied, dass eine Stadt ihren Tieren ausreichend Platz bieten muss, auf dem die Herrchen sie auch mal ohne Leine laufen lassen können. Das Gericht gab damit einem 83-jährigen Hundebesitzer recht, der 35 Euro Strafe zahlen sollte, weil er seinen Mischling im Stadtpark laufen ließ. Der Mann hatte dagegen Einspruch erhoben.

Der Bußgeldbescheid verstoße gegen das Gesetz, da zur artgerechten Haltung immer auch genügend Auslauf gehöre, für den aber der notwendige Platz vorhanden sein müsse, entschied das Gericht. Meiningen hatte im August 2003 einen Leinenzwang verordnet, der sich quasi auf das gesamte Stadtgebiet und sogar die angrenzenden Orte erstreckte. Erst vor wenigen Wochen wurden einige spezielle Hundewiesen ausgewiesen. In der Zwischenzeit von Hundebesitzern eingetriebene Bußgelder seien unrechtmäßig, urteilte das Gericht.

Quelle: dpa (Meldung vom 14.10.2004)

Ansbach: Wer illegal einen Kampfhund hält, muß nicht unbedingt mit einer Strafe rechnen.

Das Amtsgericht Ansbach stellte gestern ein Verfahren gegen den Halter eines Rottweiler-Mischlings ein. Vergeblich hatte die Stadt Ansbach versucht, dem Mann das Halten des Tieres zu verbieten, da er keine Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Tieres vorlegen wollte. Der Halter wurde angezeigt, die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst einen Strafbefehl. Diese hält jedoch mittlerweile die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt. Die Bestimmungen der einzelnen Länder, was genau ein Kampfhund ist, seien zu verschieden. Eine bundeseinheitliche Strafbestimmung sei deshalb nicht möglich, urteilten die Verfassungsrichter.

Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.

Quelle: Abendzeitung Nbg. vom 16.09. 2004

30.08.2004

Haltererlaubnis und zweiter Wesenstest (Zum PDF-Dokument - 94 KB>>)

11.09.2003

Die Hundeverordnung vom 18.07.200 (GVBl. S. 152) ist wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage nichtig. (Zum PDF-Dokument - 140 KB >>)

11.09.2003

hsh0109 4 pl 153 lno 0717

Hamburg (dpa/lno) - Das Hamburger Verwaltungsgericht hat die umstrittene Hamburger Hundeverordnung in erster Instanz gekippt. Das berichtet das «Hamburger Abendblatt» (Mittwoch-Ausgabe). «Die Hundeverordnung ist nichtig», urteilten die Verwaltungsrichter jetzt. Zehn Halter von so genannten Kampfhunden der Kategorie 1 (Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier) hatten gegen die Stadt geklagt. Sie trugen in ihren Feststellungsklagen vor, dass die Hundeverordnung gegen das Grundgesetz und den Tierschutz verstoße. Die Verordnung, die alle Hunde der Kategorie 1 pauschal als gefährlich einstuft, sei mit dem «Gleichheitsgrundsatz» des Grundgesetzes nicht vereinbar, so die Kläger.

Die Hundeverordnung habe keine gesetzliche Grundlage, konkret fehle eine ausreichende «Ermächtigungsgrundlage», befanden die Richter nun. «Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig», sagte die Gerichtssprecherin, Angelika Huusmann, der Zeitung. In der nächsten Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht damit befasst.

(Der Beitrag lag dpa in redaktioneller Fassung vor - dpa yyno gi 091932 Sep 03)

24.08.2003

Pressemitteilung des BVerwG
Nr. 35/2003: BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02

Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von Normenkontrollanträgen mehrerer in Brandenburg ansässiger Hundehalter die Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000 insoweit für ungültig erachtet, als sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 3. Juli und 18. Dezember 2002 zu den entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fortgeführt.

Das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Normenkontrollanträge der brandenburgischen Hundehalter im Wesentlichen abgewiesen. Soweit die angegriffene Verordnung vom 25. Juli 2000 solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft aufweisen, blieben die Normenkontrollanträge der Hundehalter auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

BVerwG 6 CN 2.02 (PDF-Dokument - 100 KB >>)
BVerwG 6 CN 3.02 ( PDF-Dokument - 109 KB >>)
BVerwG 6 CN 4.02 (PDF-Dokument - 104 KB >>)
BVerwG 6 CN 5.02 (PDF-Dokument - 104 KB >>)

Urteile vom 20. August 2003

(Quelle: www.bverwg.de)

20.03.2003

"... Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, denn er wäre im Falle einer Entscheidung über die gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller aller Voraussicht nach unterlegen. ..." (Zum PDF-Dokument - 393 KB >>)

13.02.2003

Wenn auch schon etwas älter, aber dennoch lässt auch diese Entscheidung auf eine Wende zu sachgerechten Urteilen hoffen. Insbesondere die Ausführungen zur Tierschutz-HundeVO (ab Seite 3 letzter Abs.) sind sehr interessant. (Zum PDF-Dokument - 114 KB >>)