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Mit Urteil vom 18.06.2008 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 K 5472/07) einer Hundehalterin Recht gegeben, die den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW, keinen sog. Kampfhund (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier oder Pitbull Terrier bzw. eine entsprechende Kreuzung) zu halten, nach Auffassung der beklagten Stadt nicht erbracht hatte.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte über einen recht ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde eines Halters dreier Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier zurückgewiesen (BVerwG 6 BN 1.08 vom 25.07.08).

Über einen interessanten Sachverhalt hatte unlängst das Amtsgericht Gelsenkirchen zu entscheiden:

Mit Urteil vom heutigen 23.10.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeurteilt, daß ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Ver-eins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen läßt.

Mit Beschluß vom 22.12.2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren einer Hundehalterin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wiederhergestellt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluß vom 19.12.2008 (5 K 3346/08) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Hundehalters gegen die angeordnete Einziehung (= Enteignung) seines Hundes wiederhergestellt.


Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (5 K 938/08.NW) einen Kostenbescheid für die Unterbringung sichergestellter Hunde über knapp 14.000,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Wie wir bereits am 03.01.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.

hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Hundehalterin aus dem Ruhrgebiet mit seiner Eilentscheidung vom 01.04.2009 (16 L 42/09) gemacht. Die Stadtverwaltung, die ihr die Hundehaltung sofort vollziehbar untersagt hatte, darf ihre Ordnungsverfügung einstweilen nicht vollziehen und der Hund darf bei seiner Halterin verbleiben. Dem Rechtsstreit lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:

Wie wir bereits am 03.01. bzw. 09.03.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.